EuGH schafft (wieder) Klarheit: Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

EuGH zu Art. 9 DS-GVO

Dank des EuGH brauchen sich Anwender und Interessierte wieder einmal um eine datenschutzrechtliche Frage weniger den Kopf zu zerbrechen.
Im vergangenen Dezember traf der EuGH einige bedeutende Entscheidungen zu offenen datenschutzrechtlichen Fragen. Darunter auch das Urteil des EuGH zur Rechtssache C-667/21

Das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-667/21 war das Resultat ein Vorabentscheidungsersuchens, das das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2021 beim EuGH eingereicht hatte.

Eine der Fragen des Vorabentscheidungsersuchens , die das BAG, aber auch viele Datenschützer interessierte:
Kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten allein durch Art. 9 Absatz 2 lit. h) DS-GVO legitimiert werden oder lässt sich solch eine Datenverarbeitung erst durch Hinzunahme eines der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Absatz 1 DS-GVO legitimieren?

Die klare Antwort des EuGH (vgl. Rdnr. 71 bis 79):
„[..] Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und Art. 6 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind, dass eine auf die erstgenannte Bestimmung gestützte Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur dann rechtmäßig ist, wenn sie nicht nur die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen einhält, sondern auch mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Damit ist klargestellt, dass durch Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO allein die Verarbeitung von bspw. Gesundheitsdaten nicht legitimiert werden kann, solange diese nicht durch Erfüllung einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung aus Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO flankiert wird. 



Letztes Update:04.01.24

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