BayLDA kontrolliert Prüfung von DSFA-Schwellwerten
Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen führt das BayLDA regelmäßig Datenschutzprüfungen durch, sowohl anlassbezogene als auch anlasslose. Anlassbezogene Prüfungen werden in der Regel aufgrund von Beschwerden oder konkreten Hinweisen bezüglich möglicher Datenschutzverstöße eingeleitet. Anlasslose Prüfungen erfolgen branchenunabhängig und flächendeckend in allen Regionen Bayerns nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die anlasslosen Prüfungen des BayLDA werden üblicherweise in Form von fokussierten Vor-Ort-Untersuchungen bei einzelnen Unternehmen, schriftlichen Verfahrensprüfungen oder automatisierten Onlineprüfungen über das Internet durchgeführt.
Aktuell führt die Aufsichtsbehörde eine Prüfung der korrekten Bestimmung zur DSFA-Durchführung („DSFA-Schwellwertprüfung“) bei Hochrisikoverarbeitungen durch.
Nach Angaben des BayLDA werden zufällig ausgewählte Verantwortliche hinsichtlich Einträgen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO) befragt, bei denen die Schwellwertanalyse (siehe Anlage A: Informationsblatt) zur Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ergeben hat. Die schriftlichen Prüfunterlagen, die den Verantwortlichen zugestellt werden, bestehen aus einem
- Anschreiben,
- Informationsblatt (Anlage A),
- einem Prüfbogen (Anlage B) und einer
- Anleitung zum Verfassen einer Beantwortung des Prüfbogens (Anlage C)
Die Aufsichtsbehörde stellt Verantwortlichen, die der Aufforderung des BayLDA nicht fristgerecht nachkommen, den Erlass einer förmlichen Anweisung gem. Art. 58 Abs. 1 a) DS-GVO samt Zwangsgeldandrohung in Aussicht. Außerdem behält sich die Behörde vor, im weiteren Prüfverlauf im Einzelfall auch vor Ort zu kontrollieren, um die Umsetzung der angegebenen Maßnahmen zu überprüfen.
(Foto: DOC RABE Media – stock.adobe.com)
Letztes Update:05.01.24
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren

