(Leicht erkennbare) organisatorische Stellung des DSB

DSB im Organigramm

Das BayLDA hat zu den Ergebnissen der europaweiten Prüfung zu Stellung und Aufgaben von Datenschutzbeauftragten eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht.
Darin schreibt das BayLDA u.a.:
„[..] Genauso werden wir weiterhin hinterfragen, wenn Datenschutzbeauftragte schon im Organigramm erkennbar Funktionen oder Ebenen zugewiesen werden, die den direkten Informationsaustausch mit der obersten Führungsebene behindern.

Auch wenn das für Viele selbstverständlich klingen mag, welche Rückschlüsse sich aus diesem Satz ziehen lassen, was die „organisatorische Veroertung“ des DSB angeht, so lohnt es sich diese „Selbstverständlichkeit“ herauszuarbeiten. Die sog. BfDI-Info 4 (Zifer 2.1) des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit enthält dazu eindeutige Aussagen:

1. „Die unabhängige und organisatorisch herausgehobene Stellung ist für eine wirkungsvolle Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten von ausschlaggebender Bedeutung. Er darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegen – weder solchen von Vorgesetzten noch solchen der Organisationseinheiten, die er zu kontrollieren hat. „

2. „Außerdem verlangt Art. 38 Abs. 3 S. 3 DS-GVO, dass der Datenschutzbeauftragte direkt der höchsten Leitungsebene berichtet. Für Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen des Bundes wird dies insoweit präzisiert, dass er direkt der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle berichtet, § 6 Abs. 3 S. 2 BDSG. Der Datenschutzbeauftragte darf damit also nicht auf den Dienstweg verwiesen werden„.

3. „Er kann daher grundsätzlich auch Organisationseinheiten „in der Linie“ zugeordnet werden, sofern die Weisungsfreiheit und das Berichtsrecht nicht beeinträchtigt werden. Um die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten zu untermalen, kann es gleichwohl sinnvoll sein, ihn auch direkt der Leitung zu unterstellen.

Aus den Empfehlungen des BfDI ergibt sich jedoch ein weiterer Aspekt, der ggf. nicht in jeder Organisation beachtet wird und ggf. auch in der kurzen PM des BayLDA nicht klar wird:

Es „reicht“ nicht, dass intern gewährleistet ist, dass der DSB der höchsten Leitungsebene berichten kann und seine Weisungsfreiheit und das direkte Berichtsrecht nicht beeinträchtigt werden.
Dass diese Vorgaben innerorganisatorisch tatsächlich implementiert sind, sollte zusätzlich auch für Mitarbeitende und auch die Aufsichtsbehörde „mit einem Blick erkennbar sein“.
Dazu schreibt der BfDI kurz und prägnant:
“ [..] Zu empfehlen ist auch eine Klarstellung der besonderen Stellung in der Hierarchie, die für alle Mitarbeiter erkennbar sein muss, z. B. im Organigramm einer Behörde.

(Foto: DDRockstar – stock.adobe.com)

Letztes Update:28.01.24

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner