Auskunftsbegehren nicht fristgerecht beantwortet: Abmahnfähig als Wettbewerbsverstoß

Abmahnung weil Auskunft zu spät

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine verspätete Erteilung von Auskünften gemäß Art. 15 DS-GVO als wettbewerbswidrig angesehen werden kann und somit einen abmahnfähigen Verstoß darstellt, wenn eine Verbraucherzentrale involviert ist.

In dem konkreten Fall betrieb die Beklagte den Online-Shop von Peek & Cloppenburg und hatte eine Privatperson zur Begleichung offener Forderungen aufgefordert. Als Reaktion darauf wies der vermeintliche Kunde darauf hin, Opfer von Identitätsdiebstahl geworden zu sein, und verlangte von der Beklagten Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO. Die Beklagte reagierte jedoch erst nach Ablauf von zwei Monaten und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist.

Die Verbraucherzentrale, die vom Betroffenen eingeschaltet wurde, forderte die Beklagte auf, zukünftig eine rechtzeitige Auskunftserteilung sicherzustellen. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht, da eine verspätete Auskunftserteilung nicht nur einen Verstoß gegen den Datenschutz darstelle, sondern auch als ein Wettbewerbsverstoß betrachtet werden könne.

Die Auskunftspflicht und die damit verbundene Frist dienen laut Gericht dem Schutz der Verbraucher und stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DS-GVO handele es sich um Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 3a UWG.

Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist diene dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DS-GVO, wonach der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 DS-GVO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren habe. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienten dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Der Klägerin sei als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt, so dass die Verbraucherzentralen berechtigt seien, solche Verstöße von Unternehmen zu verfolgen.

(Foto: p365.de – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.24

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