Datenschutzrechtliche Einwilligung: Nutzung von Immobilienfotos für Exposés

Einwilligung für Expose-Fotos

Das Landgericht Frankenthal (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23) hat ein Urteil zur Nutzung von Immobilienfotos durch Makler und zur Legitimation dieser Nutzung durch eine Einwilligung gefällt. Hier die wesentlichen Punkte:

  • Einwilligung erforderlich: Makler benötigen die Einwilligung der Bewohner, um Fotos von bewohnten Räumen für Exposés zu verwenden, da solche Bilder als personenbezogene Daten gemäß der DS-GVO gelten.
  • Stillschweigende Einwilligung: Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines Ehepaars abgewiesen, da das Paar durch sein Verhalten stillschweigend in die Anfertigung und Verwendung der Fotos eingewilligt hatte.
  • Keine ausdrückliche Einwilligung nötig: Das Gericht stellte fest, dass die DS-GVO keine ausdrückliche oder schriftliche Einwilligung verlangt.
  • Widerruf der Einwilligung: Obwohl der Makler das Paar nicht darüber informierte, dass die Einwilligung widerrufbar ist, bleibt die ohne Hinweis erteilte Einwilligung weiterhin gültig.
  • Schadensersatz nur bei fehlender Einwilligung: Hätte der Makler die Fotos ohne Einwilligung verwendet, hätte dies zu Schadensersatzansprüchen führen können.

(Foto: Drazen – stock.adobe.com)

Letztes Update:10.08.24

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