Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Bezahlkarten nach Asylbewerberleistungsgesetz

Bezahlkarte

Die Einführung von sogenannten Bezahlkarten zur Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sorgt derzeit für datenschutzrechtliche Diskussionen. Nun bezieht auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Stellung.
Diese Karten, die bereits in einigen Kommunen eingesetzt werden und bald bundesweit standardisiert werden sollen, ermöglichen es, Asylbewerbern Guthaben in Form einer Debitkarte ohne herkömmliches Girokonto zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz dieser Karten involviert private Dienstleister, typischerweise Banken, die technische Abwicklung übernehmen. Dies führt zu datenschutzrechtlich relevanten Prozessen, da personenbezogene Daten der Leistungsberechtigten verarbeitet werden.

Rechtlich gesehen ist der Einsatz dieser Karten in den §§ 2, 3 und 11 AsylbLG gesetzlich verankert, ohne dass dabei spezifische Rechtsgrundlagen für die erforderliche Datenverarbeitung geschaffen wurden. Die Zulässigkeit dieser Verarbeitung hängt daher von den Generalklauseln des jeweiligen Landesdatenschutzrechts ab, insbesondere in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Es ist entscheidend, dass nur die für die Leistungserbringung notwendigen Daten verarbeitet werden, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen.

Ein wesentlicher datenschutzrechtlicher Aspekt betrifft die Einsichtnahme in den Guthabenstand der Karten durch Behörden. Nach aktueller Rechtslage sei dies nach Auffassung des DSK unzulässig, da dafür eine spezifische Rechtsgrundlage fehle. Die Möglichkeit, dass Behörden den Guthabenstand einsehen, sei weder im Gesetz noch in dessen Begründung vorgesehen und stelle einen nicht erforderlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.

Ein weiteres datenschutzrechtliches Risiko bestehe in der zentralen Verarbeitung von Daten durch den Dienstleister. Nach Auffassung des DSK darf kein behördenübergreifendes Register entstehen, das die Integrität der Daten der einzelnen Behörden gefährdet. Eine Mandantentrennung sei unerlässlich, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten. Auch ein Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden beim Dienstleister ist unzulässig, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert und ein solcher Abgleich keinen zusätzlichen Nutzen bietet.

Schließlich sei die Weitergabe der Ausländerzentralregister-Nummer (AZR-Nummer) an den Dienstleister unzulässig. Weder das AZRG noch dessen Durchführungsverordnungen würden eine solche Übermittlung vorsehen. Die Nutzung der AZR-Nummer sei strikt auf den Verkehr mit dem Ausländerzentralregister beschränkt und dürfe nicht an private Dienstleister weitergegeben werden.

Letztes Update:31.08.24

  • BSI IT-Grundschutz++

    BSI veröffentlicht Methodikleitfaden für Grundschutz++

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat Anfang April 2026 die erste Version seines Leitfadens zur Methodik des Grundschutz++ veröffentlicht. Das Dokument markiert einen weiteren Schritt bei der Ablösung des klassischen IT-Grundschutzes durch den modernisierten Nachfolgestandard. Inhalt und Zielsetzung Der Leitfaden bildet einen zukunftsgerichteten Ordnungsrahmen für den systematischen Aufbau und die Weiterentwicklung eines Informationssicherheitsmanagementsystems.

    Mehr erfahren
  • Podcast-Folge 91 der Data Agenda mit Prof. Dr. Schwartmann und Céleste Spahić im Experten-Talk über Daten und Digitalisierung.

    Folge 91: KI-Kompetenz und KI-Kompetenzen

    KI ist ein Werkzeug, welches vielfältig eingesetzt wird. Das erfordert Verständnis für die neue Technik und Kompetenz für den Einsatz. Allerdings kann KI auch Kompetenzen in Menschen entfalten und gezielt eingesetzt werden, um sich seiner selbst bewusster zu werden. Wie das gehen kann, erklärt die Buchautorin Céleste Spahić im DataAgenda Datenschutz Podcast. Weitere ThemenFolge 82:

    Mehr erfahren
  • Arbeitszeiterfassung datenschutzkonform

    Datenschutzkonforme Anwesenheitsübersicht im Zeiterfassungssystem

    Ein Fallbeispiel aus dem sächsischen Tätigkeitsbericht 2025 zeigt, wie die flächendeckende Freischaltung einer „Anwesenheitsübersicht“ in einem elektronischen Zeiterfassungssystem gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen kann – und welche Konsequenzen drohen, wenn Verantwortliche die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit nicht hinreichend begründen können. Ausgangslage In sächsischen Finanzämtern war die Funktion „Anwesenheitsübersicht“ eines Zeiterfassungssystems zunächst so konfiguriert, dass sämtliche Beschäftigte

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner