Zulässigkeit von Gesundheitsdaten auf Gehaltsabrechnungen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat im Rahmen von zwei Beschwerden die Zulässigkeit der Angabe gesundheitsbezogener Daten auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen überprüft. Im Zentrum der datenschutzrechtlichen Bewertung steht der Umgang mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten im Spannungsfeld zwischen Transparenz und Persönlichkeitsrechten.
Hintergrund der Prüfung
- Fall 1: Ein Arbeitnehmer bemängelte die Nennung eines Zusatzurlaubs wegen Schwerbehinderung auf seiner Gehaltsabrechnung.
- Fall 2: Eine Beamtin beanstandete die Angabe krankheitsbedingter Fehlzeiten auf ihrer Bezügemitteilung.
Rechtliche Bewertung
- Weder die Gewerbeordnung (GewO) noch die Entgeltbescheinigungsverordnung (EntgBV) untersagen ausdrücklich die Angabe zusätzlicher Daten; sie definieren lediglich Mindestinhalte.
- Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unterliegt den Vorgaben des Art. 9 DS-GVO, ergänzt durch:
- Art. 9 Abs. 2 lit. b) und f) DS-GVO
- § 26 Abs. 3 BDSG
- § 10 Abs. 2 und 3 HmbDSG sowie
- einschlägige Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG).
Erforderlichkeitsprüfung und Interessenabwägung
- Die Verarbeitung muss erforderlich für das Beschäftigungsverhältnis sein.
- Es bedarf einer praktischen Konkordanz: Ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an Transparenz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten.
- Für Gesundheitsdaten ist eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen.
Empfehlungen des HmbBfDI
- Arbeitgeber sollten die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Angabe sensibler Daten sorgfältig prüfen.
- Die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DS-GVO) sind einzuhalten.
- Eine vollständige Aussparung gesundheitsbezogener Angaben kann dem Transparenzgebot (§ 108 GewO) widersprechen, da Beschäftigte ansonsten ggf. nicht umfassend prüfen oder Widerspruch einlegen können.
- Die Möglichkeit der Schwärzung sensibler Daten bei Vorlage gegenüber Dritten – analog zur Regelung zur Kirchensteuer in § 2 Abs. 2 EntgBV – bleibt ein zentrales Schutzinstrument.
Fazit
Die Angabe gesundheitsbezogener Informationen auf Abrechnungen ist unter strikter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben zulässig, sofern sie dem Transparenzinteresse dient, nur der betroffenen Person zur Kenntnis gelangt und bei Bedarf geschwärzt werden kann. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung liegt unter diesen Bedingungen nicht vor.
(Foto: Stockfotos-MG – stock.adobe.com)
Letztes Update:06.04.25
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