EU-UK-Angemessenheitsbeschluss bleibt bis Dezember 2031 gültig
Der EDPB hat am Oktober 2025 zwei Stellungnahmen („Opinion 26/2025“ und „Opinion 27/2025“) zu den Entwürfen der Europäische Kommission für die Verlängerung der Angemessenheitsbeschlüsse des Vereinigten Königreichs aufgelegt – einmal im Bereich der Datenschutz‑Grundverordnung (DS‑GVO) und einmal in Bezug auf die Richtlinie über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung (LED).
Die Beschlüsse sollen es weiterhin ermöglichen, personenbezogene Daten aus der EU bzw. dem EWR in das UK ohne zusätzliche Garantien zu übermitteln.
Wesentliche Feststellungen des EDPB
- Der EDPB begrüßt grundsätzlich die Ausrichtung des britischen Datenschutzrahmens auf das europäische Niveau – insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Betroffenenrechte und bestimmte Prinzipien der DS‑GVO.
- Gleichzeitig fordert der EDPB die Kommission auf, in der endgültigen Entscheidung klare Überwachungs‑ und Monitoringmechanismen festzulegen:
- So müsse insbesondere geprüft werden, wie der „Retained EU Law (Revocation and Reform) Act 2023“ wirkt, bei dem unter anderem das Prinzip der Vorrangigkeit des EU‑Rechts entfiel.
- Es besteht ein besonderer Hinweis auf die neuen Befugnisse des britischen Secretaries of State zur Einführung sekundärer Verordnungen in Bereichen wie internationale Transfers, automatisierte Entscheidungen, die Aufsicht über die Information Commissioner’s Office.
- Kritisch sieht der EDPB, dass der bei der LED‑Angemessenheit relevante Test für Drittlandtransfer im UK‑Recht keine explizite Prüfung von Faktoren wie staatlichem Zugriff, effektiven Rechtsbehelfen für Betroffene und einer unabhängigen Aufsichtsbehörde ermögliche.
- Ferner wird betont, dass Ausnahmen im Bereich Strafverfolgung bzw. nationaler Sicherheit im UK‑Recht besonders aufmerksam geprüft werden müssen, sowohl hinsichtlich Transparenz als auch hinsichtlich Wirksamkeit von Kontroll‑ und Rechtsbehelfsmechanismen.
Bedeutung für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich
Die geplante Verlängerung der Angemessenheitsbeschlüsse bis Dezember 2031 gibt Organisationen ein Stück weit mehr Rechtssicherheit bei Datenübermittlungen in das UK – gegenüber der Situation eines möglichen Wegfalls würde deutlich mehr Aufwand entstehen (z. B. zusätzliche Garantien wie Standardvertragsklauseln).
Gleichzeitig bleibt es für datenverarbeitende Stellen essenziell, die Entwicklungen auf britischer Seite aufmerksam zu verfolgen, etwa Gesetzesänderungen, regulatorische Eingriffe oder strukturelle Änderungen bei der Aufsicht, da der EDPB ausdrücklich auf Monitoring und eine ggf. nachfolgende Neubewertung hinweist.
Fazit:
Mit ihren Stellungnahmen setzt der EDPB ein Signal:
Ja, das Vereinigte Königreich wird weiterhin als Drittland mit „angemessenem Datenschutzniveau“ bewertet, allerdings nicht ohne Bedingungen. Die Aufmerksamkeit auf die praktische Umsetzung, die systematische Überwachung und ggf. notwendige Korrekturen seitens der Kommission bleibt bestehen. Für Datenschutzverantwortliche in Unternehmen und Behörden bedeutet dies: Datenübermittlungen ins Vereinigte Königreich bleiben derzeit erleichtert möglich, doch das Umfeld bleibt dynamisch und sollte kontinuierlich beobachtet werden.
(Foto: AkborHussain – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.11.25
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