LinkedIn-Verrnetzung begründet keine Einwilligung für Werbe‑E‑Mails
Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. 23 C 120/25) klargestellt, dass berufliche Vernetzung in sozialen Netzwerken keine Einwilligung für den Versand werblicher E-Mails begründet. Hintergrund war ein Fall, in dem ein IT-Dienstleister zwei Werbe-E-Mails an eine GmbH sandte, die lediglich über LinkedIn vernetzt war, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung vorlag.
LinkedIn-Kontakte ≠ Einwilligung für Werbe-E-Mails
Das Urteil verdeutlicht: Auch im B2B-Bereich muss jede elektronische Werbenachricht auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhen – entweder auf ausdrücklicher Einwilligung oder einem rechtlich zulässigen berechtigten Interesse mit sorgfältiger Interessenabwägung.
Elektronische Werbenachrichten ohne vorherige Zustimmung gelten danach, auch im B2B‑Kontext, als unzumutbare Belästigung und können eine Wettbewerbsverletzung darstellen. Das Gericht wertete die Zusendung der E‑Mails zudem als Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), was den Unterlassungsanspruch zusätzlich stützte.
Für Datenschutz- und Compliance-Verantwortliche bedeutet dies konkret:
- Dokumentation der Einwilligungen ist Pflicht, auch bei beruflicher Vernetzung.
- Automatisierte oder manuelle Direktansprachen ohne Einwilligung bergen Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
- Richtlinien für Marketingkommunikation sollten klar regeln, welche Kommunikationskanäle nur mit vorheriger Zustimmung genutzt werden dürfen.
Die Entscheidung betont die fortbestehende Relevanz strenger Einwilligungserfordernisse im elektronischen Direktmarketing. Selbst im professionellen Kontext, etwa zwischen vernetzten Geschäftsführern oder Entscheidungsträgern, reicht eine Kontaktaufnahme in beruflichen Netzwerken nicht als Zustimmung zur werblichen Ansprache per E‑Mail aus.
(Foto: Sohail – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.02.26
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