Urheberrechtsschutz für KI-assistierte Werke

uch bei KI-gestützten Werken kann Urheberrechtsschutz bestehen! Entscheidend ist, ob ein menschlicher schöpferischer Beitrag vorliegt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 2-06 O 401/25) eine einstweilige Verfügung bestätigt, die einer Musikerin und ihrem Digitalvertrieb untersagt, einen Liedtext weiter zu verbreiten und zu bewerben. Die Entscheidung ist urheberrechtlich bedeutsam, weil sie grundlegende Fragen zur Schutzfähigkeit von Werken klärt, an deren Entstehung KI-Systeme beteiligt waren.

Sachverhalt

Die Klägerin behauptete, den Liedtext im April 2025 eigenständig ohne KI-Einsatz verfasst zu haben. Lediglich in einem späteren Schritt sei das KI-System SunoAI zur Musikproduktion genutzt worden. Eine bekannte Künstlerin übernahm Teile des Textes in ihr eigenes Lied, das über Streaming-Plattformen veröffentlicht und über soziale Medien beworben wurde. Die Beklagte, ein Digitalvertrieb, berief sich darauf, ihr sei die Rechtefreiheit des Liedes vertraglich zugesichert worden.

Kernaussagen des Gerichts

Die Kammer entwickelt eine abgestufte Darlegungslast: Die Schutzfähigkeit eines Werks muss grundsätzlich die Urheberin darlegen und glaubhaft machen. Bringt die Gegenseite jedoch konkrete Anhaltspunkte für einen KI-generierten Output vor – wie hier ein Musikgutachten –, muss die Urheberin ihrerseits detailliert den Schaffensprozess erläutern und darlegen, welche Gestaltungselemente auf menschlicher Schöpfung beruhen. Im Eilverfahren genügt hierfür die eidesstattliche Versicherung.

Den Einwand, der Sachverhalt eigne sich wegen der erforderlichen Sachverständigenbegutachtung nicht für ein Eilverfahren, wies das Gericht ausdrücklich zurück: Eine solche Argumentation würde urheberrechtlichen Eilrechtsschutz faktisch aushöhlen und widerspräche sowohl Art. 19 Abs. 4 GG als auch Art. 9 der EU-Enforcement-Richtlinie.

Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass der menschlich verfasste Originaltext – trotz späterer KI-Überarbeitung – urheberrechtlich schutzfähig bleibt. Entscheidend ist, dass der Schutzbereich des Originaltextes sich auf KI-bearbeitete Fassungen erstreckt, solange die prägenden, schöpferischen Elemente des Originals erkennbar bleiben. Das Vertriebsverschulden der Beklagten ist für den Unterlassungsanspruch irrelevant.

Einordnung

Das Urteil liefert erstmals eine praktische Handreichung für den Umgang mit KI-assistierten Werkschöpfungen im Urheberrecht: Schutzfähig ist der menschliche Beitrag, auch wenn KI nachgelagert eingesetzt wurde – vorausgesetzt, die individuelle Schöpfung bleibt im Ergebnis erkennbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(Foto: tow – stock.adobe.com)

Letztes Update:07.03.26

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