Mieterselbstauskunft: Datenschutzaufsicht zieht klare Grenzen
Ein aktueller Fall (Ziffer 2.2.) aus dem Tätigkeitsbericht 2025 der Sächsichen Datenschutzaufsichtsbehörde verdeutlicht, dass Mieterselbstauskünfte in der Praxis nach wie vor häufig datenschutzrechtlich unzulässige Abfragen enthalten – und dass Aufsichtsbehörden auch ohne festgestellten Verstoß im Einzelfall tätig werden können.
Der Fall
Ein Mietinteressent erhielt von einem Wohnungsmakler bereits vor der Wohnungsbesichtigung eine umfangreiche Selbstauskunft, die u. a. Staatsangehörigkeit, Familienstand und geschäftliche Telefonnummer abfragte. Da der Betroffene das Formular aufgrund seiner datenschutzrechtlichen Bedenken nicht ausfüllte, lag zwar noch kein vollendeter Verstoß vor. Die Aufsichtsbehörde sah jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Makler gleichartig gegenüber anderen Mietinteressenten verfährt, und nahm dies zum Anlass für eine förmliche Beanstandung.
Dreistufiges Prüfungsmodell
Die Behörde legte ein praxisnahes Stufenmodell zugrunde, das die zulässigen Verarbeitungsgrundlagen und den jeweiligen Datenkatalog klar differenziert:
- Vor der Besichtigung ist die Erhebung auf Name, Wohnanschrift und Kontaktdaten beschränkt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Angaben zu Staatsangehörigkeit oder Familienstand sind in diesem Stadium unzulässig.
- Nach Bekundung eines konkreten Anmietinteresses greift Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO (vorvertragliche Maßnahmen). Zulässig sind nun Daten zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit – nicht jedoch Einkommensangaben weiterer Haushaltsmitglieder oder Kontaktdaten vorheriger Vermieter.
- Erst nach der Auswahlentscheidung dürfen Nachweise (Einkommensnachweise, Personalausweis, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung) verlangt werden. Dabei sind nicht relevante Angaben – etwa Religionszugehörigkeit oder Geburtsort – vom Bewerber zu schwärzen; hierauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
Konsequenzen und Orientierungshilfe
Der Makler wurde verpflichtet, den Inhalt der Selbstauskunft anzupassen, deren Einsatz vor Besichtigungsterminen zu unterlassen und alle unzulässig erhobenen, noch gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO). Die Datenschutzkonferenz hat zu diesem Themenbereich eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die als strukturierte Prüfgrundlage für Verantwortliche und deren Berater dienen kann.
(Foto: Kateryna – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.04.26
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