Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei DS-GVO-Verstößen

Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzwidrigkeit

Der EuGH hat in einem viel beachteten Urteil (EuGH, Urteil v. 18.06.2026, C-484/24) klargestellt, dass Gerichte personenbezogene Daten auch dann als Beweismittel verwerten dürfen, wenn eine Prozesspartei diese zuvor unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erlangt hat. Die Entscheidung erging auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, das Zweifel daran hatte, ob es selbst beim Umgang mit möglicherweise rechtswidrig beschafften Beweisdaten gegen die DS-GVO verstoße.

Sachverhalt und Vorlagefrage

Im Ausgangsfall forderte ein Haustechnikunternehmen von einer ehemaligen Mitarbeiterin Schadensersatz. Der Arbeitgeber hatte sich über den Browserverlauf, einen Familienordner auf dem Server und eine manipulierte SIM-Karte Zugriff auf das persönliche Passwort der Frau verschafft, um deren private eBay-Verkäufe zu dokumentieren.

Kernaussagen des Urteils

Der EuGH stellt klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte grundsätzlich der DS-GVO unterliegt. Die Aufnahme von Beweisen in die Akten oder deren Auswertung stellt eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung dar. Als Rechtsgrundlage kommt Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO in Betracht, da die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (nämlich der Entscheidung über Zulässigkeit und Würdigung von Beweismitteln) erforderlich ist.

Ein generelles Beweisverwertungsverbot ordne die DS-GVO hingegen nicht an. Die Zulässigkeit und Würdigung von Beweisen bleibe grundsätzlich Sache des nationalen Prozessrechts, das jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar sein üsse. Entscheidend sei nach Auffassung des EuGH die Abwägung mit dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 47 GrCh. Zudem müssten Gerichte den Grundsatz der Datenminimierung beachten und seien gehalten, etwa Anonymisierungen zu prüfen, bevor Daten offengelegt werden.

Praktische Konsequenzen

Die Entscheidung trennt klar zwischen zwei rechtlich eigenständigen Ebenen: der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der ursprünglichen Datenerhebung und der prozessualen Frage der Verwertbarkeit. Wer Beweise rechtswidrig beschafft, riskiert weiterhin datenschutzrechtliche Sanktionen und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DS-GVO sowie aufsichtsbehördliche Maßnahmen. Für die Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige Vorabprüfung jeder Datenerhebung sowie im Prozess eine konsequente Beschränkung auf tatsächlich erhebliche Informationen.

(Foto: kaliel – stock.adobe.com)

Letztes Update:27.06.26

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