Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts

Datenschutz Entbürokratisierung

Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts

Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO angelegten Öffnungsklauseln und Spielräume künftig konsequenter auszuschöpfen.

Ausnahmen auf EU-Ebene geplant

Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung dafür ein, bestimmte Konstellationen aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO herauszunehmen. Konkret betroffen wären:

  • nicht-kommerzielle Tätigkeiten, etwa im Vereinswesen,
  • kleine und mittelständische Unternehmen sowie
  • risikoarme Datenverarbeitungen, als Beispiel wird die Führung von Kundenlisten durch Handwerksbetriebe genannt.

Datengesetzbuch und Zuständigkeitsbündelung

Zur Herstellung von mehr Rechtsklarheit und einer einheitlichen Auslegungspraxis soll ein Datengesetzbuch geschaffen werden. Dieses soll das Datenrecht als kohärentes Regelwerk harmonisieren und, soweit sachgerecht, vereinfachen – bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzniveaus und Förderung der Datennutzung. Angekündigt wird zudem eine spürbare Verschlankung datenschutzrechtlicher Verfahren sowie eine Vereinfachung und Bündelung der Aufsichtsstrukturen; namentlich genannt wird eine Zuständigkeitskonzentration beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Gesetzliche Verankerung der DSK, weniger betriebliche DSB

Die Datenschutzkonferenz (DSK) soll erstmals gesetzlich verankert werden, um die Erarbeitung gemeinsamer Standards der Aufsichtsbehörden zu institutionalisieren. Parallel dazu strebt die Koalition an, die Zahl der in kleinen und mittleren Unternehmen erforderlichen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu reduzieren.

Einordnung

Für die betriebliche und behördliche Datenschutzpraxis handelt es sich zunächst um eine politische Absichtserklärung; konkrete Gesetzentwürfe – etwa zum angekündigten Datengesetzbuch oder zur Neuregelung der DSB-Bestellpflicht – liegen noch nicht vor. Insbesondere die geplanten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der DS-GVO dürften nicht kurzfristig umsetzbar sein.

(Foto: Photobank -stock.adobe.com)

Letztes Update:02.07.26

  • Podcast Cover des DataAgenda Podcast mit Michael Grupp und Eva-Maria Pottkämper von Bryter sowie Rechtsanwalt Sascha Kremer

    Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist

    „Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es

    Mehr erfahren
  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner