Bafin wird Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme im Finanzsektor
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung (KI-MIG) am 29. Juli 2026 übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die Marktüberwachung für KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Die neue Zuständigkeit betrifft nach § 2 Abs. 3 KI-MIG von der Bafin oder der EZB beaufsichtigte Finanzunternehmen, Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token sowie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Für Datenschutzbeauftragte in Finanzunternehmen ergibt sich damit eine zusätzliche Aufsichtsschnittstelle neben der etablierten DSGVO-Aufsicht.
Umfang der Marktüberwachung
Die Bafin prüft künftig, ob KI-Systeme die verbotenen Praktiken nach Art. 5 KI-VO einhalten, ob die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO erfüllt werden, etwa bei Chatbots in der Kundenkommunikation, und ob Unternehmen gemäß Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals ergreifen. Ab dem 2. Dezember 2027 kommen die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme hinzu, worunter nach Anhang III Nr. 5 lit. b und c KI-VO insbesondere Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie zur Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung fallen. KI-Anwendungen ohne unmittelbaren Finanzmarktbezug, etwa im Personalmanagement, verbleiben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Bei Verstößen gegen die KI-Verordnung kann die Bafin Bußgelder verhängen.
Gestaffeltes Inkrafttreten
Bestimmte KI-Praktiken sind bereits seit dem 2. Februar 2025 untersagt, insbesondere Systeme zur Auswertung besonders schützenswerter Informationen mit diskriminierendem Potenzial. Die ersten Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026, die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme ab Dezember 2027.
Praxisrelevanz für die Governance
Die Bafin empfiehlt Finanzunternehmen, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und sie in bestehende Governance-, Risiko- und Compliance-Strukturen zu integrieren, bspw. etwa durch Anknüpfung an das nach DORA bereits vorgesehene IKT-Asset-Inventar. Da sich datenschutz- und KI-rechtliche Anforderungen bei KI-gestützten Verarbeitungen personenbezogener Daten regelmäßig überschneiden, ist die neue Aufsichtszuständigkeit der Bafin auch für die Abstimmung von Datenschutz- und KI-Compliance in Finanzunternehmen unmittelbar relevant.
(Foto: Timon – stock.adobe.com)
Letztes Update:29.07.26
Das könnte Sie auch interessieren
-
Transparenz- und Anonymisierungsmängel bei KI-gestütztem Inkasso
Im Jahresbericht 2025 schildert die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) die Ergebnisse einer Vor-Ort-Prüfung bei einem Inkassounternehmen, das Schuldnerdaten mittels KI und Verhaltensforschung analysiert, um Ansprachekanal, Tonalität und Kontaktzeitpunkt zu optimieren. Über die reine Forderungseinziehung hinaus wurden die Daten zudem zum Training und zur Optimierung der eingesetzten KI-Modelle verwendet. Hierbei stellte die Behörde
Mehr erfahren -
Bußgeldverfahren wegen „Mitarbeiterexzessen“ im Gesundheits- und Polizeibereich
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) berichtet in ihrem Jahresbericht 2025 über eine Vielzahl von Bußgeldverfahren wegen sogenannter Mitarbeiterexzesse – Fälle, in denen Beschäftigte personenbezogene Daten, auf die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit berechtigten Zugriff hatten, unbefugt zu privaten Zwecken verarbeiteten. Betroffen waren insbesondere der Gesundheits- und der Polizeibereich; die Fälle verdeutlichen
Mehr erfahren -
FAQ zum Datenschutz bei Inkassounternehmen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat einen umfassenden FAQ-Beitrag zum Datenschutz bei der Forderungseinziehung durch Inkassounternehmen veröffentlicht. Der Beitrag bündelt die wesentlichen Rechtsgrundlagen und Aufsichtspraxis für die Datenweitergabe zwischen Gläubiger:innen, Inkassounternehmen und Auskunfteien und kann auch in der Beratungspraxis von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen mit Forderungsmanagement relevant werden. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Die Übermittlung
Mehr erfahren

