Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

Juristische Personen können keine Aussage verweigern

Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert.

Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage

Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu Werbezwecken an Geschäftskunden vermietet hatte. Im Rahmen der Verwarnung wurde das Unternehmen verpflichtet, Angaben zum Umfang der Datenvermietung in bestimmten Folgequartalen zu machen. Nach Verweigerung dieser Auskunft erging ein Auskunftsheranziehungsbescheid mit angedrohtem Zwangsgeld von 500 Euro. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Reichweite der Auskunftsbefugnis bestätigt

Das Gericht stellte klar, dass die Auskunftsbefugnis nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO nicht an einen Verdachtsmoment gebunden ist, sondern sich aus der allgemeinen Überwachungs- und Durchsetzungsaufgabe der Aufsichtsbehörden ergibt. Sie besteht danach auch dann fort, wenn ein Verstoß bereits feststeht – etwa um dessen Ausmaß oder die Beteiligung weiterer Akteure aufzuklären.

Zentral ist zudem die Aussage des Gerichts zur Selbstbelastungsfreiheit: Dieser verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz knüpft an Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht an und kommt daher nur natürlichen Personen zugute. Juristische Personen bilden ihren Willen durch Organe, unterliegen im Ordnungswidrigkeitenrecht nur eingeschränkter Verantwortlichkeit und können sich nicht strafbar machen; eine gegen sie verhängte Geldbuße enthalte keinen Schuldvorwurf im personalen Sinne. Sie können sich folglich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.

Bleibt ein Unternehmen bei fortgesetzter Weigerung, kommen neben Zwangsgeldern auch Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Kooperationspflicht aus Art. 31 DS-GVO in Betracht. Die unterlegene Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt, sodass eine obergerichtliche Klärung noch aussteht.

(Foto: S-Design – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.08.26

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