Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen.
Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen
Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen zur Erfüllung von Informations- und Auskunftspflichten treffen. Besteht ein Mandatsverhältnis, können Mandant:innen ihre Betroffenenrechte daher regelmäßig ohne Einschränkung geltend machen.
Einschränkung außerhalb des Mandatsverhältnisses
Fehlt ein Mandatsverhältnis, kann die Auskunft nach der bereichsspezifischen Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG verweigert werden, soweit dadurch Informationen offenbart würden, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim zu halten sind. Als einschlägige Geheimhaltungsvorschrift kommt dabei etwa § 43a Abs. 2 BRAO in Betracht.
Entscheidend ist jedoch, dass bereits der Wortlaut („soweit“) einen generellen Ausschluss des Auskunftsrechts verbietet. Rechtsanwält:innen müssen vielmehr im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfang die Auskunftserteilung geheimhaltungsbedürftige, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallende Tatsachen berühren würde. Keine Geheimhaltungspflicht besteht dagegen hinsichtlich offenkundiger Tatsachen oder in Konstellationen ohne schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Der Auskunftsanspruch entfällt somit nur insoweit, als nicht offenkundige, dem anwaltlichen Geheimnisschutz unterliegende Informationen betroffen sind – im Übrigen ist gegebenenfalls eine Teilauskunft zu erteilen.
Praxishinweis zur Bearbeitung
Auskunftsersuchen sind grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO zu beantworten. Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert, ist dies der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats mitzuteilen, unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zu begründen und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von Aufsichtsbeschwerde und gerichtlichem Rechtsbehelf zu verbinden.
(Foto: Ingo Bartussek – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.08.26
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