Auskunftsanspruch eines Kindes nach DS-GVO
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.06.2026 (Az. 42 K 41/25) entschieden, dass ein sorgeberechtigter, getrennt lebender Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils keine Übersendung der kindbezogenen Entwicklungsdokumentation einer Kindertagesstätte im Wege des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO verlangen kann.
Sachverhalt
Der Kläger, der gemeinsam mit der getrennt lebenden Kindesmutter das Sorgerecht für den gemeinsamen minderjährigen Sohn innehat, hatte bei der Leitung einer Kindertagesstätte Auskunft über die zu seinem Sohn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangt (konkret die Übersendung der Entwicklungsdokumentationen). Die Einrichtung verweigerte dies mangels Zustimmung der Kindesmutter. Die daraufhin beim Kläger angerufene Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit stellte in ihrer Abschlussnachricht keinen DS-GVO-Verstoß fest und verwies auf die familienrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Vertretungsfrage. Der Kläger klagte auf Neubescheidung seiner Beschwerde.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte zunächst den Prüfungsmaßstab für aufsichtsbehördliche Beschwerdebescheide: Nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DS-GVO i.V.m. Art. 77 DS-GVO muss die Behörde den Sachverhalt in angemessenem Umfang aufklären; ob ein DS-GVO-Verstoß vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle, während der Behörde beim aufsichtlichen Einschreiten selbst (Art. 58 Abs. 2 DS-GVO) ein nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht – unter Verweis auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung zur zweistufigen Prüfung.
In der Sache bestätigte das Gericht, dass betroffene Person im Sinne des Art. 15 DS-GVO der Sohn ist und der Kläger als Vertreter nur mit wirksamer Vertretungsmacht handeln konnte. Diese fehlte hier: Nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB ist bei getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind das gegenseitige Einvernehmen erforderlich. Das Gericht ordnete das Auskunftsverlangen als eine solche erheblich bedeutsame Angelegenheit ein, da die Entwicklungsdokumentation als fachliche Grundlage für gemeinsam zu treffende Bildungsentscheidungen, etwa zur Wahl der Bildungseinrichtung, diene.
Öffentliche und private Stellen, die mit Auskunftsersuchen einzelner sorgeberechtigter Elternteile für gemeinsame Kinder konfrontiert sind, sollten prüfen, ob das Auskunftsbegehren eine für das Kind erheblich bedeutsame Angelegenheit betrifft; ist dies der Fall, ist grundsätzlich das Einvernehmen beider Elternteile erforderlich, bevor Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt werden kann.
(Foto: S Fanti/peopleimages.com – stock.adobe.com)
Letztes Update:03.09.26
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