Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Friseursalon
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urt. v. 13.09.2018 bestätigt, dass ein Friseursalon, dass Videos von Haarverlängerungen ihrer Kunden erstellt und über das Netz zum Abruf bereitstellt sowohl gegen das KUG als auch gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung.
Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) betreibt einen Frisörsalon in Frankfurt am Main. Am 29.06.2018 begab sich die Verfügungsklägerin mit ihrem Lebenspartner in den Frisörsalon des Beklagten, um eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen. Während der Behandlung fotografierte ein der Klägerin unbekannter Mann die Klägerin. Zudem wurde das streitgegenständliche Video auf dem die Klägerin erkennbar ist, erstellt.
Klägerin war eindeutig erkennbar
Kurze Zeit später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte am 04.07.2018 (16:42 Uhr) auf seiner Facebook Fanpage unter anderem das streitgegenständliche Video postete/veröffentlichte, auf dem die Klägerin klar und eindeutig erkennbar war. Auf der Facebook Seite befanden sich zum damaligen Zeitpunkt auch Lichtbilder der Klägerin.
Die Klägerin forderte den Beklagten persönlich auf, die Lichtbilder und das Video zu entfernen. Der Beklagte kam der Aufforderung lediglich hinsichtlich der Lichtbilder nach, hinsichtlich des Videos reagierte er – trotz desanwaltlichen Schreibens vorgerichtlich nicht. Die Kammer hat dem Beklagten durch einstweilige Verfügung untersagt, das Bildnis der Klägerin in Form eines Fotos oder als Filmaufnahme/Video öffentlich zur Schau zu stellen, wie dies auf der Website geschehen ist. Gegen den Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2018 Widerspruch eingelegt.
Das OLG Frankfurt am Main bestätigt die einstweilige Verfügung der Kammer. Die Klägerin könne von dem Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, jeweils i.V.m. Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen.
Insoweit könne letztlich offen bleiben, ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO (VO (EU) 2016/679), die am 25.05.2018 Geltung erlangt hat und nationale Regelungen zum Datenschutz grundsätzlich verdrängt, für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DS-GVO fällt, weiter gelte oder nicht. Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DS-GVO war die Veröffentlichung rechtswidrig.
Zu Gunsten des Beklagten greife insbesondere nicht die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO, da die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext und zudem öffentlich im Internet
Letztes Update:13.11.18
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