Namensschilder und Auftragsverarbeitung?
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Auftragsverarbeitung:
Unternehmen A beschäftigt Arbeiter, die spezielle Arbeitskleidung tragen. Diese wird von einem Dienstleister B gereinigt. Auf der Arbeitskleidung ist der Name des Arbeiters angebracht. Ist in den folgenden Konstellationen jeweils ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen?
a) Der Dienstleister holt die Kleidung bei A, reinigt diese bei sich und bringt diese wieder zu A. Dort sortiert er die Kleidung nach Name in die mit Namen beschrifteten Spinde der
betroffenen Arbeiter.
b) Die betroffenen Arbeiter gehen zu B und werden dort vermessen, um individuell passende Kleidung zu erhalten. Die Vermessungsdaten werden personenbezogen bei B gespeichert. Die Reinigung der Kleidung erfolgt wie bei a).
c) Der Dienstleister holt/ bekommt die Kleidung, reinigt diese und bringt diese nur zum Empfang von A, eine Verteilung an die Arbeiter erfolgt durch B nicht.
Antwort BayLDA:
Siehe hierzu die von uns veröffentlichte Übersicht zur Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung und anderen Sachverhalten unter https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf. Demnach ist die Reinigung von Berufskleidung mit Namensschildern nicht als Auftragsverarbeitung einzustufen, da es bei dieser Leistung nicht im Kern um eine Verarbeitung personenbezogener Daten geht, sondern um eine Dienstleistung anderer Art (eben Reinigung), und die personenbezogenen Daten hier nur Beiwerk darstellen. Eine Differenzierung nach den Fallgruppen a)-c) sehen wir nicht als sachgerecht an; keiner dieser Fälle stellt Auftragsverarbeitung dar.
Letztes Update:19.12.18
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