Informationen zum Selbstdatenschutz

Selbstdatenschutz

Unter Selbstdatenschutz versteht man die durch den Einzelnen zum Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergriffenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen. Dazu werden bisher in erster Linie Verhaltensweisen des Einzelnen gezählt, möglichst wenig Ansatzpunkte für eine Erhebung seiner Daten zu bieten. Selbstdatenschutz bedeutet, die Gefahren hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit kennen zu lernen und selbst aktiv Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Broschüre des BLM

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat zu diesem Thema eine Broschüre mit dem Titel „Selbstdatenschutz! Tipps, Tricks und Klicks“ herausgegeben. Die Broschüre „Selbstdatenschutz! Tipps, Tricks und Klicks“ gibt Mediennutzern in vier Kapiteln alltagstaugliche Tipps sowie verständlich aufbereitete Hintergrundinformationen für einen selbstbestimmten und kompetenten Umgang mit den eigenen Daten. Die Broschüre richtet sich insbesondere an Eltern und pädagogisch Tätige, die Kinder und Jugendliche bei dem verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Daten unterstützen. Zu jedem Themenschwerpunkt befinden sich in gekennzeichneten Abschnitten auf diesen Adressatenkreis abgestimmte Hinweise.

 

Interessierte finden weitere Informationen zum Thema auch auf den Seiten des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Dort können Interessierte sich darüber informieren, welche Möglichkeiten es gi bt, Datenspuren im Internet zu vermeiden, E-Mail-Inhalte durch Verschlüsselung schützen oder mit welchen welchen Maßnahmen  Anwender Inhalte in Online-Speichern vertraulich halten können.

 

Letztes Update:30.01.19

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

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  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

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  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

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