Möglichkeiten der Identitätsüberprüfung bei elektronischen Auskunftsersuchen
Gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben Betroffene nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und über weitere Informationen zur Identitätsüberprüfung.
Dabei dürfte die persönliche Vorsprache vor Ort bei dem Verantwortlichen eher die Ausnahme bilden, so dass sich insbesondere bei elektronische getätigten Auskunftsbegehren die Frage der Identitätsüberprüfung stellt. Es kann sein, dass in Einzelfällen zur Legitimation die Kopie eines Personaldokuments verlangt wird, um eine eindeutige Zuordnung der gespeicherten Daten zu der Person des Betroffenen vorzunehmen und missbräuchliche Auskunftsbegehren – auch im Interesse des Betroffenen – zu verhindern.
Neue Publikation des LfDI BW
Welche empfehlenswerten Möglichkeiten Verantwortlichen bei der Identitätsprüfung zur Verfügung stehen, stellt eine neue Publikation des LfDI BW vor. Dabei wird zwischen schriftlichen Anträgen, telefonischen Anträgen, Anträgen, die per E-Mail eingehen und Anträgen über ein Nutzerkonto unterschieden. Der Autor (Dr. Ronald Petrlic, Referent beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BadenWürttemberg) geht dankenswerterweise auch auf die Frage ein, auf welchem Wege die Auskunft schließlich erteilt werden sollte, wenn die Auskunft nicht schriftlich per Post erfolgt.
Zum Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DS-GVO existiert ebenfalls ein DSK-Papier (Kurzpapier Nr. 6), welches auf der Seite des DSK abgerufen werden kann.
Letztes Update:08.02.19
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