Steuerberater und Lohnbuchhaltung – wann liegt eine Auftragsverarbeitung vor?
Spannend zu beobachten ist, wie gleichlautende Fragestellungen, wie zum Beispiel zur Thematik Lohnbuchhaltung, unter den deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden, aber auch vom Datenschutz-Fachpublikum unterschiedlich bewertet werden.
Im Streit darüber, ob im Falle der reinen Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei sonstigen, rein technischen Dienstleistungen auch bei Steuerberatern von einer Auftragsverarbeitung auszugehen ist, hat sich eine weitere Aufsichtsbehörde „zu Wort gemeldet“. Bislang hatten sich das LDI NRW (http://t1p.de/ewvo) und das BayLDA (http://t1p.de/82g6) mit gegensätzlichen Bewertungen zum Thema geäußert (vgl. Editorial Datenschutz Newsbox 11/2018, https://t1p.de/gx6a) .
Die Meinung kippt
Gefühlt kippt die Meinung zu Gunsten derer, die dafür plädieren, dass es sich dabei um eine Auftragsverarbeitung handelt. Neu im Ring ist die Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg, die sich bereits in ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht (Ziffer 1.10) damit beschäftigt hat und ebenfalls zu dem Schluss kommt, dass Auftragsverarbeitung anzunehmen ist. Diese Ansicht wird mit weiteren Entscheidungen u.a. des BverfG und Argumenten in der neuesten Auskopplung des Themas intensiviert und weiter untermauert.
Am Ende ist die Verunsicherung beim Rechtsanwender natürlich nicht unbedingt kleiner, nur weil eine weitere Aufsichtsbehörde nun die eine oder andere Meinung propagiert. Die Aussage, dass die Debatte auch (intern) unter den Aufsichtsbehörden läuft, lässt jedoch vermuten, dass in naher Zukunft eine einheitliche Wertung die erhoffte Rechtssicherheit bringen wird.
Letztes Update:14.03.19
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