DSK: Nationale Benennungspflicht für DSB erhalten

Benennungspflicht für DSB

Ziffer 3 des Entschließungsantrags  des Landes Niedersachsen zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vom 2. April 2019 enthält folgende Forderung:

„Der Bundesrat fordert eine deutliche Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen von zusätzlichen Bürokratiekosten, die durch das neue Datenschutzrecht entstehen. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG haben nichtöffentliche Stellen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Zwar ist diese Regelung nicht neu, sondern an den § 4 f Abs. 1 S. 4 BDSG a. F. angelehnt, sie stellt jedoch eine nationale Besonderheit dar, durch die in Deutschland ansässige Unternehmen gegenüber Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten mit mehr Bürokratie belastet werden.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, hier nachzubessern und die in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG genannte Mindestanzahl von zehn Personen deutlich anzuheben. Dies würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen deutlich entlasten, da die Kosten für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sowie ggfs. dessen Aus- und Fortbildung gerade für diese Unternehmen eine hohe finanzielle aber auch bürokratische Belastung darstellen.“

Möglicherweise als Reaktion auf diese nicht ganz neue Forderung weist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einem aktuellen Papier auf die Gefahr hin, dass eine Aufweichung dieser Benennungspflicht, insbesondere für kleinere Unternehmen und Vereine nicht entlasten, sondern ihnen mittelfristig schade werde.

Die DSK betont,  dass sich diese Pflicht seit vielen Jahren bewährt haben und deshalb auch bei der Datenschutzreform im deutschen Recht beibehalten worden sei. Das bewähre Prinzip der betrieblichen Selbstkontrolle und damit auch die Datenschutzbeauftragten sorgten für eine kompetente datenschutzrechtliche Beratung, um Datenschutzverstöße schon im Vorfeld zu vermeiden und das Sanktionsrisiko gering zu halten.

Ein Wegfall der nationalen Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten hätte keine positiven Auswirkungen für die Unternehmen. Ganz im Gegenteil: Bei weiterhin bestehenden Pflichten zur Umsetzung un Gewährleistung datenschutzrechtlicher Anforderungen würden Verantwortliche interne Beraterinnen und Berater zu Fragen des Datenschutzes verlieren.

Die Konferenz spricht sich daher  gegen eine Abschaffung oder Verwässerung der die Datenschutzgrundverordnung ergänzenden nationalen Regelungen der Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten aus.

Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK)

 

(Bild von Stephan Marquardt auf Pixabay )

Letztes Update:27.04.19

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