Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO in AGB einbetten
Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg zu Informationspflichten in den AGB:
Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, könnten dann die Informationspflichten auch in den AGB enthalten sein, sofern auf diese transparent und gesondert hingewiesen wird. Im B2B Bereich denken wir, dass dies nicht möglich ist, da die betroffene Person diese nicht selbst unterschreibt, sondern die Firma. Sieht die Aufsicht dies auch so?
Antwort des BayLDA:
Aus dem Erfordernis des „Zurverfügungstellens“ schließen wir, dass die Informationen nicht jeder betroffenen Person aufgedrängt werden müssen. Es reicht, wenn sie die Möglichkeit hat, diese leicht zu finden und zu lesen. Dies muss nachweisbar sein. Es muss aber wohl nicht nachgewiesen werden, dass jeder einzelnen betroffenen Person die Information tatsächlich übergeben wurde. Eine Unterschrift, dass die Information erfolgt ist, ist daher nicht zwingend notwendig. Die Informationen müssen jedoch leicht auffindbar sein. Sie dürfen nicht „versteckt“ werden.
Im B2B-Bereich müsste geklärt werden, wie die Information zur Verfügung gestellt werden kann und ob mit den Partnern ggf. vereinbart werden kann, dass diese ihren Mitarbeitern entsprechende Informationen zur Verfügung stellen, sodass Sie sich auf die Ausnahme in Art. 13 Abs. 4 bzw. 14 Abs. 5 lit. a) DS-GVO berufen können.
(Bild von Stefan Schweihofer auf Pixabay)
Letztes Update:19.05.19
Verwandte Produkte
-
Die Aufgaben und der Tätigkeitsbericht des betrieblichen DSB praxisnah im Unternehmen
Seminar
833,00 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren




