Videoüberwachung nach BDSG europarechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 27. März 2019 deutlich gemacht, dass die Videoüberwachung durch private Stellen ausschließlich am europäischen Datenschutzrecht zu messen ist. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Anordnung der Brandenburgischen Beauftragten für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zur datenschutzkonformen Ausrichtung der Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis.
Private Videokameras können nur auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO betrieben werden
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelt die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) die Videoüberwachung durch Private abschließend. Folglich ist die nationale Bestimmung in § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG europarechtswidrig und im Ergebnis unanwendbar. Private Videokameras können daher im Ergebnis nur auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO betrieben werden. Die danach zu erfolgende Güterabwägung ist nicht durch nationales Recht modifizierbar.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Bild von Oliver Peters auf Pixabay )
Letztes Update:03.06.19
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