Zweites DSAnpUG in Kraft

Im Laufe des Vormittags des 25. November 2019 wurde im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU bzw. 2. DSAnpUG-EU)“ veröffentlicht.

Befürchtungen, der Bundespräsident könne die Unterzeichnung des Gesetzes angesichts der Umstände um die Bundestagsabstimmung in letzter Minute verweigern, und somit Neuverhandlungen über den Schwellenwert den Weg bereiten, sind somit bis auf Weiteres vom Tisch (Hintergründe hierzu, siehe Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2019).

Neben dem Bundesdatenschutzgesetz 2018 nimmt das sog. Omnibusgesetz Änderungen bzw. Anpassungen an 154 weiteren Gesetzen vor (insgesamt 155).

Die Änderungen treten – abgesehen von den in Art. 155 Absatz 2 und 3 genannten Ausnahmen – gemäß Art. 155 Absatz 1 am 26. November 2019 um 0 Uhr in Kraft.

Hierzu zählt auch die in den Medien vieldiskutierte und häufig als Bürokratieabbau missinterpretierte Anhebung des Schwellenwerts zur verpflichtenden Benennung der/des Datenschutzbeauftragten. Jene findet sich, fast ein wenig versteckt, in Artikel 12 Nr. 9 2. DSAnpUG-EU wieder:

„In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „zwanzig“ ersetzt.“

Die Ausgabe Nr. 41 des Bundesgesetzblatts Teil I ist hier kostenlos abrufbar:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1626.pdf

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.

Letztes Update:27.11.19

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