Anforderungen für IT-Sicherheit der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat bis zum 30. Juni 2020 eine Richtlinie vorzulegen, womit die Anforderungen an die IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung geregelt werden sollen. Diese müssen geeignet sein, Störungen der informationstechnischen Systeme zu vermeiden. Dieser Auftrag des Gesetzgebers resultiert aus der Normierung eines neuen § 75b SGB V. Teil der Sicherung soll auch die Sicherung der Telematikinfrastruktur sein, woran speziell die Gesellschaft für Telematik (gematik) beteiligt werden soll. In die Bewertung der allgemeinen Anforderungen sollen insbesondere der aktuelle Stand der Technik und das Gefährdungspotenzial einfließen, einschließlich einer jährlichen Aktualisierung.

Beteiligung und Zustimmung zahlreicher Akteure

Die Richtlinie verlangt das Einvernehmen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), derBundesärztekammer, derBundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der für die Wahrnehmung der Interesse der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen.

Für wen gilt die Richtlinie?

Diese Richtlinie ergeht verbindlich für alle Einrichtungen der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung. Ausgenommen sind lediglich die Krankenhäuser, die bereits angemessene Vorkehrungen nach § 8a Abs. 1 des BSI-Gesetzes getroffen haben. Bei der Umsetzung der Richtlinie sind die Leistungserbringer von eigens zertifizierten Anbietern zu unterstützen. Die Anforderungen an eine Zertifizierung dieser Anbieter muss das BSI bis zum 31. März 2020 erstellen.

Letztes Update:20.01.20

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