GDD-Praxishilfe „VVT für Auftragsverarbeitung“

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit hatte bereits Anfang 2017 zur Anpassung der Datenschutzorganisation an die ab Wirksamkeit der DS-GVO anstehenden Anforderungen ein an die DS-GVO angepasstes Vertragsmuster für Outsourcing-Dienstleistungen im Bereich der Auftragsverarbeitung herausgebracht.

Damals waren viele Einzelfragen noch in der Diskussion, sei es die Abgrenzung zur Funktionsübertragung oder zur gemeinsamen Verantwortlichkeit, das Fortbestehen der bisherigen Privilegierung von Auftragsverhältnissen oder schlicht die Anwendung auf Fernwartungsvorgänge.

„Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“

Art. 30 DS-GVO sieht für Auftragsverarbeiter eine eigene kundenbezogene Dokumentation vor. Nach Erwägungsgrund 82 der DS-GVO soll der Auftragsverarbeiter „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ auch das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 2 DS-GVO führen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Vorlage verlangen, um die betreffenden Verarbeitungen hoheitlich zu kontrollieren. Dieses Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – Auftragsverarbeiter (VVT-AV) unterscheidet sich grundlegend von der prozessbezogenen Dokumentation, die der Verantwortliche gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO zu führen hat. Daher widmet die GDD diesem Thema eine eigene Praxishilfe.

>> Diese Praxishilfe und weitere können Sie hier downloaden.

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Letztes Update:27.01.20

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