GDD-Muster für Benennung und Stellebeschreibung des DSB
Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpfl ichtende Regelung zur Benennung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter .
Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Benennung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, ergibt sich mit der Geltung der DS-GVO erstmals eine Benennungspflicht unmittelbar aus dem Europarecht. Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt. In Ergänzung zur europarechtlichen (Basis-)Benennungspflicht berechtigt die DS-GVO außerdem über eine Öffnungsklausel die Mitgliedstaaten dazu, weitergehende Benennungspfl ichten auf nationaler Ebene vorzusehen. Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gebrauch gemacht. Neben den Regelungen über die Benennungspflicht enthält die DS-GVO Regelungen zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von denen der nationale Gesetzgeber nicht abweichen darf.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit hatte bereits Anfang 2019 einen Praxishilfe zum Thema „Datenschutzbeauftragter nach der DS-GVO“ der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt (Praxishilfe I). Die Praxishilfe I gibt dem Interessierten einen Überblick über die Regelungen zur Benennung von Datenschutzbeauftragten sowie deren Aufgaben und Stellung.
Mit der neuesten Publikation rundet die GDD dieses Themengebiet ab, in dem sie ein Muster zur Benennung und Stellenbeschreibung für Datenschutzbeauftragte zur Verfügung stellt. Die GDD empfiehlt der Benennung zum/zur Datenschutzbeauftragten eine Stellenbeschreibung beizufügen, die Aufgaben und Stellung des jeweiligen Datenschutzbeauftragten im Einzelnen und bezogen auf die individuellen Besonderheiten beim Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter beschreibt.
Ziel sei es, die rechtlichen Vorgaben zu Aufgaben und Stellung des Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung von Größe und Organisation der benennenden Stelle sowie der Komplexität der Datenverarbeitung zu konkretisieren.
Letztes Update:04.05.20
Verwandte Produkte
-
Online-Tagung: 2 Jahre DS-GVO – Erfahrungen, Praxis und Ausblick
Online-Schulung
815,15 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 95: Ein „KI-Seepferdchen“ für alle – Befähigung und Schutz in der digitalen Welt
Das „KI-Seepferdchen“ wurde von der unabhängigen Expertenkommission „Kinder und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Juni 2026 als Maßnahme vorgeschlagen. Es geht darum, Kinder schon im Grundschulalter mit den Möglichkeiten und Risiken von KI in Form von Chatbots vertraut zu machen. Die Vermittlung von KI-Kompetenz ist eine Rechtspflicht auch für Schulen und Schulträger. Die Expertenkommission
Mehr erfahren -
Folge 94: KI-Reallabore, Kinder und Gesundheit
Die unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 24. Juni 2026 ihre Handlungsempfehlungen vorgelegt. Der Bericht trägt den Titel „Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen“ und befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf Kinder und Jugendliche. Markus Beckedahl, der Gründer des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie, diskutiert das „KI-Seepferdchen“ (HE 12),
Mehr erfahren -
Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts
Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO
Mehr erfahren



