Anforderungen an die behördliche Nutzung Sozialer Netzwerke
Wie Ende Dezember 2019 angekündigt hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), Dr. Stefan Brink am 31.01.2020 den Twitter-Account seiner Behörde gelöscht.
Brink sah sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 6 C 15.18 nicht mehr in der Lage, den Auftritt seiner Behörde auf Twitter vertreten zu können. Danach ist der Betreiber einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook für die bei Aufruf dieser Seite ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG a.F. und damit potentieller Adressat einer Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F.
Wie im Rahmen der Vorstellung seines Datenschutz-Tätigkeitsberichts 2019 angekündigt, stellt der LfDI nun die wesentlichen Anforderungen an die behördliche Nutzung „Sozialer Netzwerke“ vor. Mit 5 klaren Anforderungen und seinen Erläuterungen dazu greift der LfDI BW die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu „Sozialen Netzwerken“ auf und konkretisiert seine bereits 2017 vorgestellte „Richtlinie zur Nutzung von Sozialen Netzwerken“ weiter.
Letztes Update:06.02.20
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