Anforderungen an die behördliche Nutzung Sozialer Netzwerke

Wie Ende Dezember 2019 angekündigt hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), Dr. Stefan Brink am 31.01.2020 den Twitter-Account seiner Behörde gelöscht.
Brink sah sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 6 C 15.18 nicht mehr in der Lage, den Auftritt seiner Behörde auf Twitter vertreten zu können. Danach ist der Be­trei­ber ei­ner Fan­page im so­zia­len Netz­werk Face­book für die bei Auf­ruf die­ser Sei­te ab­lau­fen­den Da­ten­ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des § 3 Abs. 7 BDSG a.F. und da­mit po­ten­ti­el­ler Adres­sat ei­ner An­ord­nung nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F.
Wie im Rahmen der Vorstellung seines Datenschutz-Tätigkeitsberichts 2019 angekündigt, stellt der LfDI nun die wesentlichen Anforderungen an die behördliche Nutzung „Sozialer Netzwerke“ vor. Mit 5 klaren Anforderungen und seinen Erläuterungen dazu greift der LfDI BW die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu „Sozialen Netzwerken“ auf und konkretisiert seine bereits 2017 vorgestellte „Richtlinie zur Nutzung von Sozialen Netzwerken“ weiter.

Letztes Update:06.02.20

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