Aufsichtsbehörde geht weiter gegen Facebook-Fanpages vor
Wer den regen Schlagabtausch der Datenschutz-Aufsichtsbehörden zum Thema Facebook-Fanpages verfolgt hat, dem dürfte die aktuellste Ankündigung des BfDI zum Thema als nur konsequent vorkommen.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hatte sich bereits mit einem Rundschreiben in den Jahre 2019 und auch 2021 an alle Ministerien, Behörden und öffentlichen Stellen gerichtet.
Seine Message an die Adressaten:
1. Eine nachdrücklich Empfehlung, diese Seiten bis Ende 2021 abzuschalten, verknüpft mit dem eindrücklichen Hinweis, dass
2. ab Januar 2022 beabsichtigt sei – im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger – schrittweise von den, dem BfDI nach Art. 58 DS-GVO zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen Gebrauch zu machen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder teilte später mit, dass sie das Urteil des EuGH zur gemeinsamen Verantwortlichkeit der Betreiber im Hinblick auf die betriebenen Facebook-Fanpages zum Anlass genommen haben, um sich im Rahmen einer dazu eingerichteten Taskforce mit den Fragen rund um die Rechtskonformität des Betriebs einer Fanpage zu beschäftigen.
Eben diese Taskforce hatte ein Kurzgutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook‐Fanpages unter Berücksichtigung des seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Telekommunikation‐ Telemedien‐Datenschutzgesetzes (TTDSG), des Urteils des OVG Schleswig vom 25. November 2021 (Az. 4 LB 20/13) und der aktuellen technischen Umsetzungen erstellt und veröffentlicht. Zuletzt versendete der BfDI ein Anhörungsschreiben an das Bundespresseamt (BPA) zur Nutzung einer Facebook Fanpage. Gespräche mit dem BPA und Facebook führten jedoch zu keiner Lösung der datenschutzrechtlichen Probleme, so der BfDI.
Am 22.03.2023 ging die Angelegenheit nun die nächste Runde:
Der BfDI hat das Bundespresseamt (BPA) angewiesen, den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung einzustellen, da dieser nicht datenschutzkonform sei. Das BPA hat vier Wochen Zeit, um diesen Bescheid umzusetzen. Der BfDI betont, dass der Staat über soziale Medien erreichbar sein soll und Informationen teilen können muss, dies aber nur dann, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben. Das BPA müsse als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden, was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei.
Letztes Update:23.02.23
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren



