Aufsichtsbehörden bemängeln Cookie-Einwilligungen und Nudging

nudging

Wie zahlreiche Datenschutz-Aufsichtsbehörden einstimmig vermelden, wurden im Rahmen einer konzertierten Aktion die Webseiten von Medienunternehmen in Bezug auf den Einsatz von Cookies und die Einbindung von Drittdiensten untersucht.
Dabei wurden auf Basis eines gemeinsamen Prüfkatalogs 49 Webangebote in 11 Bundesländern geprüft. Schwerpunkt dabei war das Nutzertracking zu Werbezwecken. Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörden entsprechen die geprüften Webseiten nicht den rechtlichen Anforderungen für den Einsatz von Cookies und anderen Trackingtechniken. Die Medienunternehmen verstoßen damit gegen das Recht ihrer Nutzerinnen und Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, so die Bewertung der verschiedenen Datenschutzbehörden.

Die Webseiten fragen zwar in der Regel differenzierte Einwilligungen der Nutzerinnen und Nutzer für die Verwendung von Cookies und Drittdiensten ab.
In der Mehrheit der Fälle sind diese Einwilligungen allerdings nach Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht wirksam. Im Rahmen der Prüfung wurden vor allem die folgenden Mängel festgestellt:

  • Falsche Reihenfolge: Häufig werden einwilligungsbedürftige Drittdienste bereits beim Öffnen der Webseiten eingebunden und Cookies gesetzt  – also noch vor der Einwilligungsabfrage.
  • Fehlende Informationen: Auf der ersten Ebene der Einwilligungsbanner werden zudem nur unzureichende oder falsche Informationen über das Nutzertracking gegeben.
  • Unzureichender Einwilligungsumfang: Selbst wenn der Nutzer die Möglichkeit wahrnimmt, bereits auf der ersten Ebene des Einwilligungsbanners alles abzulehnen, bleiben zahlreiche Cookies und Drittdienste aktiv, die eine Einwilligung erfordern.
  • Keine einfache Ablehnung: Während bei allen Einwilligungsbannern auf der ersten Ebene eine Schaltfläche vorhanden ist, mit der eine Zustimmung zu sämtlichen Cookies und Drittdiensten erteilt werden kann, fehlt auf dieser Ebene häufig eine ebenso einfache Möglichkeit, das  einwilligungsbedürftige Nutzertracking in Gänze abzulehnen oder das Banner ohne Entscheidung schließen zu können.
  • Manipulation der Nutzerinnen und Nutzer: Die Ausgestaltung der Einwilligungsbanner weist zahlreiche Formen des Nudging auf. Das bedeutet, Nutzerinnen und Nutzer werden unterschwellig zur Abgabe einer Einwilligung gedrängt, indem die Schaltfläche für die Zustimmung beispielsweise durch eine farbliche Hervorhebung deutlich auffälliger  gestaltet ist als die Schaltfläche zum Ablehnen oder indem die Verweigerung der Einwilligung unnötig verkompliziert wird.

    LDI NRW

    (Foto: Artur – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.07.21

  • Eine Lupe auf einem Stapel Dokumente.

    Auskunft nach Art. 15 DS-GVO: Akteneinsicht ersetzt keine Auskunft

    Ein Gericht muss einer Prozessbeteiligten auf Antrag eine vollständige Kopie ihrer personenbezogenen Daten aus den Verfahrensakten überlassen. Eine Übersicht der Verfahren und ein Verweis auf die allgemeinen Datenschutzhinweise reichen dafür nicht aus. Das hat das VG Berlin mit Urteil vom 05.08.2026 (Az. 42 K 50/25) entschieden. Sachverhalt Die Klägerin führte mehrere Verfahren vor einem Finanzgericht

    Mehr erfahren
  • Ein Kind, das spät abends im Bett liegt und ein Smartphone benutzt

    Soziale Netzwerke: Eckpunkte für den Kinder- und Jugendmedienschutz

    Das Bundeskabinett hat am 14.10.2026 Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Vorgelegt hat sie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Sie sollen die 56 Handlungsempfehlungen umsetzen, die die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ am 11.09.2026 vorgelegt hat. Mindestalter und abgestufte Nutzung Kinder unter 13 Jahren sollen

    Mehr erfahren
  • Junger Mann, der dem Team Daten zur Cybersicherheit präsentiert.

    Bußgeld gegen IT-Dienstleister wegen fehlendem Sicherheits-Monitoring

    Die schwedische Datenschutzaufsicht IMY hat gegen den IT-Dienstleister Miljödata i Karlskrona AB ein Bußgeld von 1,8 Mio. SEK (rund 160.000 Euro) verhängt. Nach einem Cyberangriff waren Daten von rund 2,2 Mio. Personen im Darknet veröffentlicht worden. Die Behörde sah einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DS-GVO (Beschluss vom 22.09.2026, Dnr. IMY-2025-21177). Miljödata betreibt webbasierte

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner