Auftragsverarbeitung und Dreiecksverhältnis

Auftragsverarbeitung und Dreiecksverhältnis

Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Auftragsverarbeitung:

Im vorliegenden Fall beauftragt ein Unternehmen einen Dienstleister damit, personenbezogene Daten zu verarbeiten. In diesem Verhältnis besteht also der Leistungsvertrag. Die jeweiligen personenbezogenen Daten erhält der Auftragnehmer jedoch direkt von einem dritten Unternehmen. Es besteht also ein Dreiecksverhältnis, in dem der kaufmännische Auftraggeber ein anderer ist als der „datenschutzrechtliche Auftraggeber“, der die personenbezogenen Daten übermittelt.

Der kaufmännische Auftraggeber, mit dem der Leistungsvertrag besteht und der daher letztlich die Weisung erteilt, weigert sich, einen Vertrag über Auftragsverarbeitung zu zeichnen mit der Begründung, dass das Unternehmen die personenbezogenen Daten gar nicht übermittelt, sondern diese direkt von einem anderen Unternehmen stammen (Beispiel Werbeagentur beauftragt eine Druckerei, einen Prospekt zu drucken. Die personenbezogenen Daten hierfür erhält aber die Druckerei direkt vom Tennisverband, der ansonsten keinerlei Vertragsverhältnis zur Druckerei hat. Dieses besteht nur zwischen der Werbeagentur und der Druckerei. Dies ist nur ein Beispiel, das Dreiecksverhältnis kann noch mit anderen Auftragsverarbeitungen stattfinden).

 Unterstellt, es handelt sich um eine Auftragsverarbeitung i.S.d. § 28 DS-GVO, wie müsste hier vorgegangen werden?
 Zwischen welchen Parteien müsste der Vertrag über Auftragsverarbeitung geschlossen werden?

 

Antwort BayLDA:

Wir bitten um Verständnis, dass wir nur allgemein antworten können, da es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Grundsätzlich gilt, dass der Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen dem „Verantwortlichen“ und dem „Auftragsverarbeiter“ abgeschlossen werden muss. Das heißt, es muss anhand der gesetzlichen Definitionen geprüft werden, wer hier Verantwortlicher ist. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist Verantwortlicher derjenige, der über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Ohne dass die Sachverhaltsbeschreibung ausreichend klar ist, könnte es aber durchaus sein, dass im vorliegenden Fall der hier so genannte kaufmännische Auftraggeber als Verantwortlicher einzuordnen ist (also nicht derjenige, von dem die Daten physisch an den Dienstleister fließen).

Verantwortlicher kann jedenfalls – so der Europäische Gerichtshof mehrfach – auch jemand sein, der selbst nicht notwendigerweise physisch Zugriff auf die Daten hat; erforderlich ist aber, dass er über die Zwecke (und die wesentlichen Mittel) der Verarbeitung entscheidet. In dem vorgetragenen Beispiel könnte somit durchaus die Werbeagentur als Verantwortlicher anzusehen sein, jedenfalls sofern sie diejenige ist, die entscheidet, dass der Prospekt gedruckt werden soll.

Es fragt sich freilich, ob die Werbeagentur diese Verantwortung übernehmen möchte angesichts der Tatsache, dass sie die Daten augenscheinlich physisch gar nicht besitzt. Möglich wäre es aber unseres Erachtens durchaus, jedenfalls wenn es tatsächlich gewollt ist, dass die Weisungen gegenüber der Druckerei nicht durch den Tennisverband, sondern durch die Werbeagentur erteilt werden.

 

Letztes Update:05.02.19

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner