Auskunftsanspruch:Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO

BAG Auskunftsbegehren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20) musste sich mit der Frage befassen, in welchem Umfang eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Kopien von deren personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen muss. 

Die Parteien stritten im konkreten Fall darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Kopie seines E-Mail-Verkehrs mit ihr sowie der E-Mails, die ihn persönlich erwähnen, verlangen kann.

Der Kläger war bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erteilte sie dem Kläger auf dessen Verlangen im März 2019 Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren Kategorien. Außerdem stellte sie dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten als sog. ZIP-Dateien zur Verfügung.

Mit seiner Klage hat der Kläger ua. geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm gemäß Art.15 Abs. 3 DS-GVO weiterhin eine Kopie seiner von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zu diesen gehörten auch der zwischen ihm und der Beklagten geführte E-Mail-Verkehr sowie diejenigen E-Mails, in denen er genannt werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten gerichtet ist, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs, bestehe dagegen nicht. Mit seiner Revision verfolgte der Kläger sein Begehren, soweit er damit unterlegen ist, weiter.

Aktuelles BAG-Urteil


Das BAG hat nun entschieden, dass ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt sei ( iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Das BAG hat offengelassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls müsse ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehle es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen sei, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 –

(Foto: DatenschutzStockfoto – stock.adobe.com)





Letztes Update:27.04.21

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