Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO: Kopie der personenbezogenen Daten

Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Kopie der personenbezogenen Daten:

Die Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt, dass der Verantwortliche eine Kopie der zu verarbeitenden Daten zur Verfügung stellt. Muss diese zwingend bei einer Auskunft als Anlage mitgeschickt werden oder reicht es die betreffenden Daten (mit den weiteren Angaben nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) in dem Antwortschreiben mitzuteilen? Eine Kopie würde nur dann mitgeschickt werden, wenn die betroffene Person explizit danach fragt

Antwort BayLDA:

Eine zusätzliche Kopie der Daten muss nicht mitgeschickt werden. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt nach unserer Ansicht die bevorzugte Form der Auskunftserteilung und bewirkt keinen zusätzlichen Inhalt für eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Es genügt also auch, in einem Antwortschreiben die personenbezogenen Daten der betroffenen Person aufzulisten.

 

Letztes Update:19.03.19

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