Biometrisches Proctoring bei Online-Prüfungen unzulässig
Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil die Nutzung biometriebasierter Proctoring-Systeme für Online-Prüfungen für rechtswidrig erklärt (Az. 3 U 885/24). Die Entscheidung betrifft Prüfungsplattformen, die während digitaler Klausuren mittels Gesichtserkennungssoftware Identität und Verhalten der Studierenden überwachen. Nach Auffassung des Gerichts stellt dieser Eingriff eine unzulässige Verarbeitung besonders schützenswerter personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO dar.
Kernaussagen des Gerichts
Die Richter betonen, dass für die Verarbeitung biometrischer Merkmale eine ausdrückliche und vor allem freiwillige Einwilligung erforderlich ist. Im zugrunde liegenden Fall verneinten sie diese Freiwilligkeit: Die Studentin hatte keine echte Wahl, da ihre Teilnahme an einer solchen Prüfung Voraussetzung für den Studienfortschritt war. Eine „Einwilligung unter Druck“ erfülle aber nicht die Anforderungen der DS-GVO.
Zudem beanstandete das Gericht die technische Ausgestaltung der verwendeten Software. Die Lösung übermittelte biometrische und weitere personenbezogene Daten an einen externen Cloud-Anbieter. Diese Auslagerung erhöhe nicht nur die Risiken für Betroffene, sondern verschärfe die ohnehin hohen Anforderungen an Datensicherheit, Zweckbindung und Transparenz. In der Gesamtbetrachtung seien die mit dem Proctoring verbundenen Eingriffe unverhältnismäßig.
Die Klägerin erhielt einen immateriellen Schadensersatz, weil die Überwachungssituation zu erheblichen Belastungen und einem Eingriff in ihre Grundrechte geführt hatte.
Relevanz für Hochschulen und Verantwortliche
Die Entscheidung setzt Maßstäbe für den Umgang mit digitaler Prüfungsaufsicht. Bildungseinrichtungen müssen künftig nachweisen, dass eingesetzte Verfahren ohne biometrische Merkmale auskommen oder auf datenschutzfreundlichere Prüfungsformate umstellen. In Betracht kommen insbesondere offene Prüfungsformen, alternative Identitätsnachweise oder menschliche Videobetreuung ohne automatisierte Auswertung.
Für Verantwortliche ergibt sich daraus eine klare Leitlinie: Systeme zur Online-Prüfungsaufsicht sind strengen Maßstäben zu unterziehen. In der Regel wird der Einsatz biometrischer Funktionen mangels Rechtsgrundlage unzulässig sein. Verantwortliche sollten bestehende Verfahren kurzfristig überprüfen und risikoreiche Lösungen durch datenschutzkonforme Alternativen ersetzen.
(Foto: Thanaporn – stock.adobe.com)
Letztes Update:06.12.25
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist
„Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es
Mehr erfahren -
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren

