BNetzA zur Einwilligungsdokumentation nach § 7a UWG

Call Center § 7a UWG

Mit dem § 7a UWG wurde am 01.10.2021 für werbende Unternehmen im UWG eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht eingeführt. Danach muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentiert und aufbewahrt werden. Die werbenden Unternehmen müssen diesen Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der Bundesnetzagentur den Nachweis auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der neue § 7a UWG mit seinen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der effizienteren Gestaltung der Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung dient. Bei Licht betrachtet, bringt die neue Regelung keine grundsätzlich neue Anforderung mit sich, da Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche vorige Einwilligung bereits vor dem 01.10.2021 unzulässig war. Nach Art. 7 Abs. 1 DS-GVO musste der Unternehmer schon nach bisherigem Recht die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung nachweisen.

Aus der Dokumentation der Einwilligung muss zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat.

Die Gesetzesbegründung beschreibt die Tonaufzeichnung als eine naheliegende Form, um die mündliche Einwilligung dokumentieren zu können. Vor dem Hintergrund, dass die Aufzeichnung von Tonaufnahmen ohne vorherige Einwilligung darin, einen Datenschutzverstoß darstellen dürfte und auch als ein strafrechtlich relevanter Tatbestand zu bewerten sein dürfte, führt die konsequente Umsetzung dieser Norm zur Einholung von zwei Einwilligungen: Die erste Einwilligung bezieht sich auf die Aufzeichnung der Einwilligung und die zweite auf den Umstand, dass ein Einverständnis bzgl. geplanter Werbeanrufe vorhanden ist.

Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise unverzüglich vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße gegen die Dokumentationspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden.

Der neue Aufgabenbereich ergänzt die bereits bestehenden Kompetenzen der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung. Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur zudem ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen. Ab dem 1. Dezember 2021 können hierfür sogar Bußgelder von bis zu 300.000 EUR verhängt werden.

Die Bundesnetzagentur konsultiert seit dem 19.10.2021 die Auslegungshinweise zur neuen Dokumentationsplicht bei Telefonwerbung. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, Auslegungshinweise zu den neuen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der für Telefonwerbung notwendigen Einwilligungen aus § 7a UWG zu veröffentlichen. Die Hinweise sollen Marktteilnehmer dabei unterstützen, sich über die Anforderungen des neuen Rechtsrahmens sowie die künftige behördliche Verfahrensweise zu informieren.

Bundesnetzagentur 

(Foto: VadimGuzhva – stock.adobe.com)




Letztes Update:25.10.21

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