Keine Pflicht zum Führen eines Verzeichnises von Verarbeitungstätigkeiten?
Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg zum Führen eines Verzeichnises von Verarbeitungstätigkeiten: Ein Auftragnehmer beruft sich darauf, dass er kein Verzeichnis i.S.d. Art 30 Abs. 2 DS-GVO zu führen hat und führt die Ausnahmeregelung des Art. 30 Abs. 5 DS-GVO an. Er habe einerseits „weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt“ und andererseits „findet die Verar-beitung der Daten nur
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