Möglichkeiten der Identitätsüberprüfung bei elektronischen Auskunftsersuchen
Gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben Betroffene nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und über weitere Informationen zur Identitätsüberprüfung. Dabei dürfte die persönliche Vorsprache vor Ort bei dem Verantwortlichen eher die Ausnahme bilden, so dass sich insbesondere bei elektronische getätigten Auskunftsbegehren die Frage der Identitätsüberprüfung stellt.
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