Abberufung eines Datenschutzbeauftragten wegen einer Datenschutzverletzung
Die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten wird auch durch den besonderen Abberufungsschutz aus Art. 38 Abs. 3 S. 2 DS-GVO sowie § 6 Abs. 3 S. 3 BDSG abgesichert. Danach ist eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht zulässig. Ein Grund für eine Abberufung kann hingegen gegeben sein, wenn der Leitung der öffentlichen oder
Mehr erfahren

