CNIL veröffentlicht Praxisleitfaden zum Datenschutzbeauftragten
Warum, wann und wie sollte man Datenschutzbeauftragte benennen? Welche Mittel und Ressourcen sollten ihnen zur Verfügung gestellt werden, um ihre Aufgaben zu erfüllen?
Die CNIL (Commission nationale de l’informatique et des libertés), die nationale Datenschutzbehörde Frankreichs veröffentlicht einen Leitfaden für Datenschutzbeauftragte, der auf über 50 Seiten nützliches Wissen und bewährte Verfahren zusammenfasst, um Organisationen bei der Benennung und Unterstützung von Datenschutzbeauftragten zu helfen.
Nach Angaben der CNIL arbeiten derzeit in Frankreich fast 30.000 Personen in dieser Position (Einzelpersonen und Unternehmen zusammen) für 80.000 Organisationen, die einen DSB benannt haben. Am stärksten vertreten sind die öffentliche Verwaltung, der Bildungs- und der Gesundheitssektor.
Der Praxisleitfaden ist in vier Teile gegliedert:
- Die Rolle des DSB;
- Benennung eines DSB;
- Die Ausübung der Funktion des DSB;
- Die Unterstützung der CNIL für DSB
Jedes Thema wird durch konkrete Beispiele und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema veranschaulicht. Der Leser kann auch auf praktische Hilfsmittel zurückgreifen, wie z.B. ein Musterschreiben für die Benennung. Von der Benennung bis zur Beendigung der Benennung liefert der Leitfaden hilfreiche und konkrete Informationen zum Themengebiet. Die CNIL hat besonders darauf geachtet, klare Informationen darüber zu liefern, wie sichergestellt werden kann, dass der DSB seine Aufgaben unabhängig, ohne Interessenkonflikte und so effizient wie möglich für die Organisation erfüllen kann.
CNIL
(Foto: magele-picture – stock.adobe.com)
Letztes Update:15.03.22
Verwandte Produkte
-
15. GDD-Sommer-Workshop für Datenschutzbeauftragte und -berater sowie Datenschutzdienstleister
Seminar
1.808,80 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren




