Datenlöschung während laufendem Auskunftsverfahren unzulässig
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2026 (Az. 29 K 7470/24) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines E-Mail-Marketing-Unternehmens gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung abgewiesen und damit eine praxisrelevante Klarstellung zum Verhältnis von Auskunftsanspruch und Löschpflicht nach DSGVO getroffen.
Sachverhalt
Nachdem ein Betroffener im August 2022 eine unverlangte Werbe-E-Mail erhalten hatte, stellte er beim absendenden Unternehmen eine Auskunftsanfrage gemäß Art. 15 DS-GVO. Das Unternehmen übersandte zwar ein als „Datenschutzauskunft“ bezeichnetes Dokument, bestätigte jedoch gleichzeitig die Löschung der Betroffenendaten – ohne dass ein Löschungsbegehren gestellt worden war. Die zuständige Aufsichtsbehörde erließ daraufhin eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO wegen rechtswidriger Datenverarbeitung.
Kernaussage des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Verwarnung in vollem Umfang. Es stellte klar, dass die Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 12 i.V.m. Art. 15 DS-GVO frühestens dann eintritt, wenn dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und fristgerecht übermittelt wurden. Eine Löschung der Daten vor Abschluss des Auskunftsverfahrens ist damit rechtswidrig – unabhängig davon, ob der ursprüngliche Verarbeitungszweck (hier: E-Mail-Marketing) noch fortbesteht. Der Auskunftsanspruch selbst begründet einen eigenständigen Verarbeitungszweck, der die Datenspeicherung bis zur vollständigen Erfüllung rechtfertigt und gebietet.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass das Vorgehen des Unternehmens auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Datenerhebung faktisch vereitelt habe – ein Umstand, der nach Einschätzung des Gerichts auch die Verhängung eines Bußgeldes gerechtfertigt hätte.
Bedeutung für die Praxis
Verantwortliche sollten sicherstellen, dass interne Prozesse eine voreilige Datenlöschung bei laufenden Betroffenenanfragen ausschließen. Eingehende Auskunftsersuchen sind konsequent zu dokumentieren, und Löschvorgänge dürfen erst nach vollständiger, nachweisbarer Erfüllung der Auskunftspflicht erfolgen. Das Urteil unterstreicht zudem die Bedeutung der Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.
(Foto: AspctStyle – stock.adobe.com)
Letztes Update:06.03.26
Das könnte Sie auch interessieren
-
Transparenz- und Anonymisierungsmängel bei KI-gestütztem Inkasso
Im Jahresbericht 2025 schildert die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) die Ergebnisse einer Vor-Ort-Prüfung bei einem Inkassounternehmen, das Schuldnerdaten mittels KI und Verhaltensforschung analysiert, um Ansprachekanal, Tonalität und Kontaktzeitpunkt zu optimieren. Über die reine Forderungseinziehung hinaus wurden die Daten zudem zum Training und zur Optimierung der eingesetzten KI-Modelle verwendet. Hierbei stellte die Behörde
Mehr erfahren -
Bußgeldverfahren wegen „Mitarbeiterexzessen“ im Gesundheits- und Polizeibereich
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) berichtet in ihrem Jahresbericht 2025 über eine Vielzahl von Bußgeldverfahren wegen sogenannter Mitarbeiterexzesse – Fälle, in denen Beschäftigte personenbezogene Daten, auf die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit berechtigten Zugriff hatten, unbefugt zu privaten Zwecken verarbeiteten. Betroffen waren insbesondere der Gesundheits- und der Polizeibereich; die Fälle verdeutlichen
Mehr erfahren -
FAQ zum Datenschutz bei Inkassounternehmen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat einen umfassenden FAQ-Beitrag zum Datenschutz bei der Forderungseinziehung durch Inkassounternehmen veröffentlicht. Der Beitrag bündelt die wesentlichen Rechtsgrundlagen und Aufsichtspraxis für die Datenweitergabe zwischen Gläubiger:innen, Inkassounternehmen und Auskunfteien und kann auch in der Beratungspraxis von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen mit Forderungsmanagement relevant werden. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Die Übermittlung
Mehr erfahren

