Datenschutz im Onlinehandel: Gastzugang als Standard, aber Ausnahmen möglich
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) prüfte Anfang 2025 mehrere Hamburger Onlineshops und stellte fest, dass ein großes Bekleidungsversandhaus ausschließlich Bestellungen über ein dauerhaftes Kundenkonto ermöglichte. Da dies gegen das Datenschutzprinzip der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 lit. c DS-GVO verstößt, forderte die Behörde die Einführung einer Gastbestelloption. Das Unternehmen setzte die Vorgabe um.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hatte bereits 2022 beschlossen, dass Onlinehändler ihren Kunden eine Bestellung ohne Registrierung ermöglichen müssen. Ein verpflichtendes Kundenkonto ist datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn es für den Bestellprozess zwingend erforderlich ist. Dauerhafte Kundenkonten bergen zudem ein höheres Risiko für Datenschutzverletzungen und Hackerangriffe.
In bestimmten Fällen kann jedoch auf den Gastzugang verzichtet werden, wenn dies durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt ist. So argumentierte die Plattform Otto.de, dass die Abwicklung von Bestellungen und Retouren sowie der Kundenservice ohne Kundenkonto nicht effizient möglich seien. Der HmbBfDI erkannte dies als legitimen Grund an.
Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab und bestätigte, dass die Ausnahme im Fall von Otto.de gerechtfertigt sei.
Grundsätzlich sind Onlinehändler verpflichtet, eine Gastbestellung anzubieten. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen und bei nachvollziehbaren, berechtigten Interessen zulässig.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Foto: wpw – stock.adobe.com)
Letztes Update:15.03.25
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