Datenschutz im Recruiting
Bewerbungsunterlagen enthalten eine Vielzahl an sensiblen Daten, die von Namen, Adressen und Geburtsdaten über Ausbildungshistorien und Informationen zu bisherigen Beschäftigungsverhältnissen bis hin zu möglichen Angaben zur Identifikation, Herkunft, Familie und besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten wie Gewerkschaftszugehörigkeit, Schwerbehinderungen oder sonstigen Krankheiten reichen. Die Verarbeitungstätigkeit „Recruiting“ dürfte sich zudem in dem Verfahrensverzeuchnis eines jeden Verantwortlichen befinden. Es ist daher von größter Bedeutung, diese Informationen mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie bei Mitarbeitenden zu behandeln.
Passend zu diesem für alle Verantwortlichen relevanten Thema hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine neue Orientierungshilfe mit dem Titel „Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus“ veröffentlicht.
Der Leitfaden behandelt die zunehmende Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten im Bewerbungsprozess, insbesondere durch den Einsatz von KI. Das Positionspapier gibt einen umfassenden Überblick über aktuelle Entwicklungen und rechtliche Aspekte des Bewerberdatenschutzes, betont die Rechte von Bewerberund die Anforderungen an die Datenspeicherung in Talentpools sowie Background Checks.
Besonderes Augenmerk liegt auf den datenschutzrechtlichen Herausforderungen durch den Einsatz von KI im Bewerbungsverfahren, wie Lebenslaufparser und Emotionsanalysen. Während Emotionsanalysen als unzulässig gelten, können Lebenslaufparser unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein. Der Einsatz von KI im Recruiting wird voraussichtlich zunehmen, was strenge Datenschutzmaßnahmen erfordert. Das Positionspapier dient Unternehmen und Behörden als Orientierung im Bewerbungsprozess.
Besonders hervorzuheben ist, dass in das Positionspapier die Ausiwrkungen des am 30. März 2023 vom der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-34/21 erlassenen Urteils eingearbeitet wurden. Diese Urteil hatte erhebliche Auswirkungen auf die zentrale Rechtsgrundlage des deutschen Beschäftigtendatenschutzes und warf Zweifel an der Konformität und damit der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Bezug auf Datenverarbeitungen im Beschäftigtenkontext auf.
In einem Vorlagefall aus Hessen hatte sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, inwiefern der dortige § 23 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz („Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“) Grundlage für die Durchführung von Videokonferenzen von Lehrer:innen sein kann. Im Ergebnis stellte der EuGH fest, dass § 23 HDSIG keine spezifischere Vorschrift im Sinne des Art. 88 Abs. 1 und 2 DS-GVO darstellt und somit dessen Anforderungen und denen der DS-GVO nicht genügt.
(Foto: insta_photos – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.06.24
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren


