Datenschutz: Wettbewerbsvorteil oder Innovationsbremse?

Datenschutz als Wettbewerbsvorteil

Ob die DS-GVO als Wettbewerbsvorteil als als Innovationsbremse empfunden wird, hängt leider oftmals von der Perspektive der einzelnen Personen oder der Organisation ab, die sich diese Frage stellt. Als Ergebnis einer womöglich „selektiven Wahrnehmung“ weichen die Antworten bzw. „Empfindungen“ teilweise erheblich voneinander ab.
Diese Behauptung mag anhand einer Gegenüberstellung der aktuellen Umfrageergebnisse der BITKOM mit den Aussagen des BfDI aus einer Keynote aus dem Jahre 2022 näher beleuchtet werden.

Die „passenden Gegenaussagen des BfDI“ sind einem Online-Vortrag des BfDI mit dem Titel
Datenschutz: Vom Bremser zum Treiber für Innovation?
Was brauchen wir um Deutschland nach vorne zu bringen?“

entnommen, den der BfDI beim Cyber Innovation Hub der Bundeswehr gehalten hat.

Die Ergebnisse einer repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 503 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland zum Thema „DS-GVO und Datenschutz“ lassen Schlimmes für den Wirtschaftsstandort Deutschland befürchten.

BITKOM:
„Beklagt wird vor allem, dass die DS-GVO Geschäftsprozesse komplizierter macht (78 Prozent) und zu praxisfern ist (77 Prozent). Das zeigt eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 503 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland.
56 Prozent erleben, dass durch die DS-GVO die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen verzögert wird und rund die Hälfte (48 Prozent) stellt fest, dass Innovationen aus anderen Regionen wegen der DS-GVO in der EU nicht genutzt werden können. 59 Prozent haben den Eindruck, dass die Aufsichtsbehörden die DS-GVO nutzen, um ihr Weltbild durchzusetzen.“
BfDI:
„Sie können sich kaum vorstellen, wieviel Unsinn, Ausflüchte und schlichte Lügen ich in den letzten Jahren gelesen und gehört habe, was alles am Datenschutz scheitere oder durch ihn blockiert werde. „


BITKOM:
„56 Prozent geben an, dass durch die DS-GVO die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen verzögert wird und rund die Hälfte (48 Prozent) stellt fest, dass Innovationen aus anderen Regionen wegen der DS-GVO in der EU nicht genutzt werden können. 26 Prozent berichten von Problemen bei der Einbindung zusätzlicher digitaler Tools.“
BfDI:
„Die Wahrheit ist schlicht und ergreifend: Deutschland betreibt Digitalisierung im Schneckentempo und scheitert auch an Zuständigkeiten, Erwartungen und Wahlterminen. Das hat mit dem Datenschutz nichts zu tun. „

„[…] Im Gegenteil, wir, vor allem aber die Menschen, deren Daten wir schützen wollen, sind die Verlierer mangelhafter Digitalisierung. Denn eine gut umgesetzte digitale Lösung ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht in vielen Fällen besser als eine analoge Zettelwirtschaft. „

„Datenschutz darf angesichts der beschriebenen Defizite nicht als Ausflucht dienen, die Digitalisierung nicht anzupacken und zu verschleppen.“


BITKOM:
Als größte Herausforderung bei der Umsetzung der DS-GVO nennen 92 Prozent, dass die Umsetzung nie vollständig abgeschlossen ist. 86 Prozent stellen fest, dass das Ausrollen neuer digitaler Tools die Prüfung immer neu in Gang setzt. 
In allen Unternehmen (100 Prozent) hat die DS-GVO in den vergangenen zwölf Monaten dazu geführt, dass innovative Projekte gescheitert sind oder gar nicht erst angegangen wurden. In 86 Prozent der Unternehmen waren dabei konkrete Vorgaben der DS-GVO die Ursache, in 92 Prozent Unklarheiten in ihrer Anwendung. 
Eine deutliche Mehrheit von 7 von 10 Unternehmen (69 Prozent) sieht in der DS-GVO einen Nachteil im internationalen Wettbewerb gegenüber anderen Unternehmen, die nicht der DS-GVO unterliegen.
BfDI:
„Datenschutz ist gelebter Grundrechtsschutz und wichtiger Vertrauensanker für die Digitalisierung unserer freiheitlichen Gesellschaft. Damit hat Digitalisierung eine enorme wirtschaftspolitische Dimension.

Es gilt mein Dauercredo: Datenschutz und Datensicherheit müssen bei der Entwicklung und Entstehung neuer Produkte, Programme und Systeme von Anfang an mitgedacht und mitentwickelt werden. Das ist kostengünstiger, sicherer und ressourcenschonender. Und er schützt eben nicht nur Menschen, sondern auch Ideen und Patente und Wissen und Verfügbarkeit und Glaubwürdigkeit und Kooperationsfähigkeit – und und und.

Datenschutz könnte vielmehr Innovationsträger und Wettbewerbsvorteil sein, wenn wir uns darauf einlassen!
Unser Ziel sollte es sein, weltweit Marktführer bei sicheren und datenschutzkonformen Produkten und Dienstleistungen zu werden. Datenschutzkonforme Produkte „made in Europe“ könnten sich als positives Differenzierungsmerkmal am Markt etablieren. „


(Foto:  Cagkan – stock.adobe.com)


Letztes Update:06.10.23

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner