Datenschutzbeauftragte in privaten Kindertagesstätten: ULD aktualisiert Einschätzung

DSB Benennung Kita

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat seine datenschutzrechtliche Bewertung zur Pflicht privater Kindertagesstätten (Kitas) zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten neu gefasst.

Während kommunale Kitas ausnahmslos gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, gilt dies für private Einrichtungen nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Eine Benennungspflicht besteht, wenn die Kerntätigkeit eine umfangreiche und systematische Überwachung erfordert (Art. 37 Abs. 1 lit. b DS-GVO) oder wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten in großem Umfang verarbeitet werden (Art. 37 Abs. 1 lit. c DS-GVO). Zudem schreibt § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG die Benennung vor, sofern in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Das ULD stellt klar, dass die übliche Aufsichtstätigkeit in Kindertagesstätten keine systematische oder umfangreiche digitale Überwachung darstellt. Auch Dokumentationen zur frühkindlichen Entwicklung erfolgen in der Praxis meist anlassbezogen und nicht in dauerhaftem oder umfassendem Umfang. Eine Benennungspflicht nach Art. 37 Abs. 1 lit. b DS-GVO liegt daher in der Regel nicht vor. Diese Einschätzung entspricht auch den Leitlinien der ehemaligen Artikel-29-Datenschutzgruppe.

Private Kitas sollten dennoch sorgfältig prüfen, ob im Einzelfall eine Benennungspflicht besteht. Zur Wahrung der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ist zu dokumentieren, dass eine entsprechende Prüfung durchgeführt wurde und welche Gründe gegen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sprechen.

(Foto: famveldman – stock.adobe.com)

Letztes Update:26.04.25

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner