Datenschutzrechtliche Anforderungen bei Entgeltfortzahlung

Gesundheitsdaten und Beschäftigtendatenschutz

Die LDI NRW hat sich in einem aktuellen Beitrag mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit sogenannten Fortsetzungserkrankungen befasst. Arbeitgeber dürfen demnach Diagnosedaten oder vergleichbare Informationen nur verarbeiten, wenn diese zur Prüfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung tatsächlich erforderlich sind.

Verarbeitung nur bei konkretem Anlass und unter engen Voraussetzungen

Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen eine Lohnfortzahlung erhalten. Wird dieselbe oder eine damit zusammenhängende Erkrankung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut festgestellt, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor. Dies kann dazu führen, dass sich die Zeiten addieren und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt – es bestünde dann ein Anspruch auf Krankengeld.

Zur Prüfung, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich zulässig. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 26 Abs. 3 BDSG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lt. b) DS-GVO sowie ergänzend Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO, sofern die Prüfung arbeitsvertragliche Pflichten berührt. Entscheidend ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Fortsetzungserkrankung vorliegen müssen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Arbeitgeber haben zuvor mildere Mittel zu prüfen, etwa eine Abklärung über die Krankenkasse oder eine (datensparsame) Einschätzung durch den Betriebsarzt.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Die pauschale Erhebung von Diagnosen oder die Speicherung chronischer Erkrankungen auf Vorrat ist unzulässig. Auch eine Einwilligung der betroffenen Person reicht in der Regel nicht aus, da sie im Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht als freiwillig gilt.

Besondere Anforderungen gelten zudem für die technische und organisatorische Verarbeitung: Gesundheitsdaten sind strikt von der übrigen Personalakte getrennt zu verwahren. Sie dürfen nur solange gespeichert werden, wie dies zur Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs notwendig ist. Eine Weitergabe an Dritte – etwa im Rahmen einer Rechtsverteidigung – ist nur bei zwingender Erforderlichkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung zulässig.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 93/22) bestätigt, dass Arbeitgeber vor der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten zunächst alternative Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen müssen.

(Foto: woravut – stock.adobe.com)

Letztes Update:20.07.25

  • Testament mit geschwärzten Zeilen

    408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung

    Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem

    Mehr erfahren
  • Papierakten im Müll in einem Büro

    Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht

    Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte

    Mehr erfahren
  • Ortungsdienst auf dem Handy: Auf dem linken Handy ist der Schalter auf aus, auf dem rechten auf an

    Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google

    Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner