Datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen
Neben den Normen der Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO) können Nutzer sog. Kameradrohnen auch mit datenschutzrechtlichen Vorschriften konfrontiert sein. Sind die Drohnen mit Kameras ausgestattet, ermöglichen sie unbeobachtete Blicke in nicht einfach zugängliche Orte wie den Garten oder auf die Sonnenterrasse des Nachbarn, aber auch auf öffentliche Straßen oder Plätze. Dabei handelt es sich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung.
Datenschutzrechtlichen Vorgaben der DS-GVO werden relevant, sobald eine Datenverarbeitung nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, sondern z. B. zu gewerblichen Zwecken oder zum Zwecke der Veröffentlichung.
Neben dem aufsichtsbehördlichen Verfahren steht Betroffenen auch der Zivilrechtsweg offen. Bei einem Grundrechtseingriff kann u. U. ein Abwehranspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht werden. Strafrechtliche Belange können eine Rolle spielen, wenn der Drohneneinsatz zur Verwirklichung von Straftatbeständen führt.
Weitere Details lassen sich dem Positionspapier Datenschutzkonferenz zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen entnehmen.
(Foto: pixabay)
Letztes Update:25.04.19
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