Dienstleistungen eines Wachunternehmens als Auftragsverarbeitung
Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg zu den Dienstleistungen eines Wachunternehmens als Auftragsverarbeitung:
Ein Unternehmen (Wachunternehmen) führt die Einlasskontrolle in einem Produktionsunternehmen (Kunde) als externe Dienstleistung durch. Die Mitarbeiter des Wachunternehmens arbeiten auf Systemen des Kunden. Dabei werden einerseits Daten Einlass begehrender Personen mit den im System des Unternehmens gespeicherten Informationen abgeglichen, andererseits auch die Daten neuer Kontakte in das System des Kunden aufgenommen. Die Mitarbeiter müssen die Daten also zur Kenntnis nehmen, um die geschuldete Tätigkeit der Einlasskontrolle durchzuführen. Die Mitarbeiter sind nicht als überlassene Arbeitnehmer tätig, eine Geheimhaltungsvereinbarung ist geschlossen, die Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet.
- Ist ein AV-Vertrag erforderlich oder liegt eine bloße Nebenleistung vor?
- Ändert sich an der Antwort etwas, wenn die Mitarbeiter des Wachunternehmens streng nach den Vorgaben des Kunden vorgehen oder aber den Datenabgleich unter Berücksichtigung eigener Erfahrungswerte variieren (z. B. Tiefe der Prüfung im Sinne des Abgleichs von im Einzelfall mehr oder weniger Merkmalen?).
Antwort des BayLDA:
Externe Sicherheits-Dienstleister, die an der Pforte Besucher- und Anliefererdaten erheben, sind nach unserer Auffassung grundsätzlich Auftragsverarbeiter (vgl. die von uns veröffentlichte Übersicht zur Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung und anderen Sachverhalten unter https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf). Dies würden wir in beiden angesprochenen Varianten so sehen, da in beiden Fällen nur das Pro-duktionsunternehmen derjenige ist, der über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet und daher Verantwortlicher ist, nicht hingegen der Dienstleister.
Letztes Update:13.11.18
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