Dienstleistungen eines Wachunternehmens als Auftragsverarbeitung

Wachschutz als Auftragsverarbeitung

Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg zu den Dienstleistungen eines Wachunternehmens als Auftragsverarbeitung:

Ein Unternehmen (Wachunternehmen) führt die Einlasskontrolle in einem Produktionsunternehmen (Kunde) als externe Dienstleistung durch. Die Mitarbeiter des Wachunternehmens arbeiten auf Systemen des Kunden. Dabei werden einerseits Daten Einlass begehrender Personen mit den im System des Unternehmens gespeicherten Informationen abgeglichen, andererseits auch die Daten neuer Kontakte in das System des Kunden aufgenommen. Die Mitarbeiter müssen die Daten also zur Kenntnis nehmen, um die geschuldete Tätigkeit der Einlasskontrolle durchzuführen. Die Mitarbeiter sind nicht als überlassene Arbeitnehmer tätig, eine Geheimhaltungsvereinbarung ist geschlossen, die Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet.

  • Ist ein AV-Vertrag erforderlich oder liegt eine bloße Nebenleistung vor?
  • Ändert sich an der Antwort etwas, wenn die Mitarbeiter des Wachunternehmens streng nach den Vorgaben des Kunden vorgehen oder aber den Datenabgleich unter Berücksichtigung eigener Erfahrungswerte variieren (z. B. Tiefe der Prüfung im Sinne des Abgleichs von im Einzelfall mehr oder weniger Merkmalen?).

Antwort des BayLDA:

Externe Sicherheits-Dienstleister, die an der Pforte Besucher- und Anliefererdaten erheben, sind nach unserer Auffassung grundsätzlich Auftragsverarbeiter (vgl. die von uns veröffentlichte Übersicht zur Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung und anderen Sachverhalten unter https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf). Dies würden wir in beiden angesprochenen Varianten so sehen, da in beiden Fällen nur das Pro-duktionsunternehmen derjenige ist, der über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet und daher Verantwortlicher ist, nicht hingegen der Dienstleister.

Letztes Update:13.11.18

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner