Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Bezahlkarten nach Asylbewerberleistungsgesetz
Die Einführung von sogenannten Bezahlkarten zur Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sorgt derzeit für datenschutzrechtliche Diskussionen. Nun bezieht auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Stellung.
Diese Karten, die bereits in einigen Kommunen eingesetzt werden und bald bundesweit standardisiert werden sollen, ermöglichen es, Asylbewerbern Guthaben in Form einer Debitkarte ohne herkömmliches Girokonto zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz dieser Karten involviert private Dienstleister, typischerweise Banken, die technische Abwicklung übernehmen. Dies führt zu datenschutzrechtlich relevanten Prozessen, da personenbezogene Daten der Leistungsberechtigten verarbeitet werden.
Rechtlich gesehen ist der Einsatz dieser Karten in den §§ 2, 3 und 11 AsylbLG gesetzlich verankert, ohne dass dabei spezifische Rechtsgrundlagen für die erforderliche Datenverarbeitung geschaffen wurden. Die Zulässigkeit dieser Verarbeitung hängt daher von den Generalklauseln des jeweiligen Landesdatenschutzrechts ab, insbesondere in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Es ist entscheidend, dass nur die für die Leistungserbringung notwendigen Daten verarbeitet werden, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen.
Ein wesentlicher datenschutzrechtlicher Aspekt betrifft die Einsichtnahme in den Guthabenstand der Karten durch Behörden. Nach aktueller Rechtslage sei dies nach Auffassung des DSK unzulässig, da dafür eine spezifische Rechtsgrundlage fehle. Die Möglichkeit, dass Behörden den Guthabenstand einsehen, sei weder im Gesetz noch in dessen Begründung vorgesehen und stelle einen nicht erforderlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.
Ein weiteres datenschutzrechtliches Risiko bestehe in der zentralen Verarbeitung von Daten durch den Dienstleister. Nach Auffassung des DSK darf kein behördenübergreifendes Register entstehen, das die Integrität der Daten der einzelnen Behörden gefährdet. Eine Mandantentrennung sei unerlässlich, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten. Auch ein Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden beim Dienstleister ist unzulässig, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert und ein solcher Abgleich keinen zusätzlichen Nutzen bietet.
Schließlich sei die Weitergabe der Ausländerzentralregister-Nummer (AZR-Nummer) an den Dienstleister unzulässig. Weder das AZRG noch dessen Durchführungsverordnungen würden eine solche Übermittlung vorsehen. Die Nutzung der AZR-Nummer sei strikt auf den Verkehr mit dem Ausländerzentralregister beschränkt und dürfe nicht an private Dienstleister weitergegeben werden.
Letztes Update:31.08.24
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